Sehr geehrte Ratsuchende,
für die Festlegung wird ein Gesamt-GdB ermittelt.
Dieser Wert errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen, so dass Sie nicht allein vom Augenproblem auf einen höheren GdB schließen können.
Die genaue Festlegung ist etwas komplizierter:
Entscheidend ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet. Sie können es also nicht isoliert bewerten.
Das vorausgeschickt muss ich Ihnen auch mitteilen, dass die Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist.
Dazu gibt es umfangreiche Rechtsprechung.
Zum Beispiel hat sich das LSG der Länder Berlin und Brandenburg in seinem Urteil vom 11.09.2011, Az.: L 11 SB 164/08
zu dieser Frage geäußert. Das Gericht hat ausgeführt, dass maßgeblich je nach dem zu beurteilenden Zeitraum die Versorgungsmedizinische-Verordnung kurz VersMedV oder die sogenannte AHP, die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertenrecht anzuwenden sind.
Das hat zur Folge, dass geprüft wird, ob eventuell bisher festgestellte Behinderungen aufgrund der Neuregelungen , bei Ihnen die 3. Änderungsverordnung, niedriger oder höher zu bewerten sind.
Es wird also sogar der GdB auch von Behinderungen überprüft, der eigentlich gar nicht überprüft werden soll.
Die 3. Änderungsverordnung betrifft auch gerade Endoprothesen des Kniegelenkes. Grundsätzlich ist daher eine Herabsetzung möglich.
Ungeachtet dessen würde ich Ihnen aber zu einer Überprüfung raten. Es muss genau geklärt werden, ob der GdB grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der weiteren Erkrankungen zutreffend festgestellt worden ist. Sofern Sie ausführen, das erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, könnte durchaus daran gedacht werden, dass eine Erhöhung wegen der zusätzlich erheblichen chronischen Schmerzen in Betracht kommt.
Sie sollten gegen Bescheid erneut vorgehen.
Haben Sie einen Berichtigungsbescheid erhalten, ist erneut Widerspruch einzulegen. Haben Sie aber einen Widerspruchsbescheid erhalten, ist Klage zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 12.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Widerspruch wurde am 31.01.2014 vom Landesversorgungsamt abgelehnt.
Derzeit fühle ich mich nicht in der Lage, Klage zu erheben. Muss man da persönlich erscheinen oder kann man durch einen Rechtsanwalt vertreten werden?
Ich hatte es so verstanden, dass ich jederzeit einen Neuantrag wegen Verschlechterung stellen kann, stimmt das so?
Und wie kann ich erreichen, dass mein Gesundheitszustand von einem Gutachter beurteilt wird und nicht nur nach einem schnoddrigen Schreiben eines Orthopäden?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Klage kann durch seinen Rechtsanwalt erhoben werden.
In der Regel wird dann aber zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen angeordnet. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, kann das Gericht davon absehen.
Wenn eine Änderung eingetreten ist, können Sie eine Neubewertung beantragen. Das haben Sie richtig verstanden.
Eine Begutachtung bekommen Sie ganz sicher nur im Klageverfahren, da das Gericht dann einen Gutachter bestellen wird.
Nur auf Basis eines Schreibens, welches offenbar auch inhaltlich falsch ist, sollten Sie den jetztigen Zustand keinesfalls beibehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle