Sehr geehrter Fragensteller,
1) Nein, das ist eindeutig nicht ausreichend. Wenigstens 20-22 Grad müssen zeitnah und schnell erreicht werden. An sich muss eine neue Heizung auch höhere Temperaturen "bringen", wenn der Nutzer das einstellen will.
2) Ja. Nach § 242 BGB
besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Daten im Gegenzug zur Kostenzusage der Kopiekosten.
3) Man sollte, wenn man beweisbar fruchtlose Fristen gesetzt hat, mehrere Kostenvoranschläge einholen, und unter Beweissicherung der Probleme ( Messungen der Temperatur, Zeugnis anderer Fachbetriebe usw. ) durchaus die Bürgschaft anfordern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
05.12.2020 | 11:46
Besten Dank für die Rückmeldung.
Eine Frage zu 1):
Auf welches Gesetz / Norm bzw. Musterurteil kann ich hier den Bauträger verweisen ?
Vielen Dank vorab.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.12.2020 | 13:58
Sehr geehrter Fragensteller,
zum einen kann man den Produzenten der Heizung fragen, welche Normaltemperaturen sie erreichen muss.
Zum anderen gibt es im Mietrecht etliche Urteile, die diese Gradzahlen anwenden.
Siehe https://www.raumtemperatur-info.de/mietminderung-bei-zu-kalter-wohnung/
Man kann diese Rechtsgedanken analog = entsprechend anwenden.
Sollten noch Unklarheiten vorhanden sein, melden Sie sich gerne per email.
Über eine Bewertung mit 5,0 würde ich mich freuen.
Gutes Gelingen in der Sache und ein schönes WE.
MfG RA Saeger