Sehr geehrter Fragensteller,
wenn ein fixer und nicht unverbindlicher Termin ( "ca., voraussichtlich ..." ) vereinbart wurde, können Sie in der Tat zurücktreten und auch unter Beachtung der Schadensminderungspflicht Schadensersatz für einen Deckungskauf geltend machen.
Wenn keine verbindliche Frist vereinbart sein sollte, müsste man aber zuerst noch eine Lieferfrist per Einwurfeinschreiben z.B. auf den 19.12.2022 setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Im Vertrag ist ein fixer Termin genannt: "Liefer-Zeitraum: 12.10.2022 - 02.12.2022
bis 02.12.22", daher gehe ich davon aus dass ich zurücktreten kann.
Können Sie mir noch den entsprechenden Paragraph nennen, auf den ich mich dabei berufen kann?
Vielen Dank,
Johannes
Sehr geehrter Fragensteller,
ja das reicht aus. Ein Verzug nach § 286 BGB ist gegeben. Somit kann man auch nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger