Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung ist der Heizkostenverbrauch durch Wärmerfassungsgeräte zu erfassen. Bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer nach § 9b Abs. 1 HeizKostV eine Zwischenablesung vorzunehmen. Ist eine solche nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, ist nach § 9b Abs. 3 HeizKostV eine Verteilung der in dem Abrechnungszeitraum entstandenen Heizkosten auf der Grundlage der Gradtagszahlentabelle möglich.
Eine Zwischenablesung nach Auszug des Vormieters hat in Ihrem Fall offenbar nicht stattgefunden, so daß das Verfahren grundsätzlich zulässig sein dürfte.
Hinzu kommt allerdings, daß zuvor offenbar auch keine turnusmäßige Ablesung der Verbrauchswerte erfolgt ist. Deshalb mußte der Verbrauch für den Zeitraum bis 30.04.03 geschätzt werden. Das ist nach § 9a HeizKostV zulässig.
Die für den Zeitraum vom 01.05.03 bis 30.04.04 auf der Grundlage der Gradtagszahlen verteilten Heizkosten beruhen - Ihren Anfangswert betreffend - auf dem geschätzten Endwert vom 30.04.03.
Grundsätzlich ist das Verfahren zulässig. Fraglich ist aber, ob hier die Schätzung des Vorjahresverbrauchs und die Berechnung nach der Gradtagszahltabelle korrekt erfolgt ist. Um dies feststellen zu können, müsste ich aber Einsicht in die Abrechnung und die Korrespondenz nehmen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine genaue Prüfung der Abrechnung wünschen, schicken Sie mir die Unterlagen doch bitte zu. Ich werde dann konkret zu Ihrer Abrechnung Stellung nehmen können.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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