Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zählermiete ist durch den § 7 Punkt 2 gedeckt. In der Heizkostenverordnung steht, dass 70 % der Gesamtkosten nach Verbrauch und 30 % nach Wohnfläche umzulegen sind.
Ihr Vermieter muss eine Abrechnung erstellen, aus der sich ergibt, welche Kosten insgesamt anfallen, welcher Anteil davon nach Verbrauch und welcher nach Fläche umgelegt wird, wie hoch der Verbrauch der gesamten Wirtschaftseinheit ist, wie hoch Ihr Verbrauch ist, wie hoch die beheizte Fläche der Wirtschaftseinheit und wie hoch die beheizte Fläche Ihrer Wohnung ist. Wenn der Vermieter dies nicht macht, können Sie nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den Vorauszahlungen für die Heizkosten geltend machen. Das bedeutet, Sie teilen dem Vermieter mit, dass Sie Heizkostenvorauszahlungen erst wieder leisten, wenn Sie eine Abrechnung erhalten haben, die diesen Mindestanforderungen entspricht.
Wenn Sie Zweifel haben, ob die behaupteten Kosten entstanden sind, können Sie die Abrechnungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Vermieters einsehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Tel: 03080571275
Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Vielen Dank für Ihre Ausführung.
Eine ungünstige Formulierung in meiner eingegangenen Fragestellung führt zu einem Missverständnis, da das Mietverhältnis nicht mehr besteht und ich in 70 km Entfernung lebe.
Der Vermieter lehnt eine Abrechnung nach Heizkostenverordnung ab und verweist an die benachbarte Mietpartei.
Zu neu aufgeführten Mietkosten eines Wärmemengenzählers, verweist der Vermieter auf vergessene Kostenteilung von Anschaffungskosten und gewährt Belegeinsicht nur vor Ort.
Wie verhalte ich mich bei diesem Vorgang zur Abrechnung von Heizkosten und Kosten der Zählermiete?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn sich der Vermieter weigert, eine korrekte Abrechnung zu erstellen, können Sie die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
Mit freundlichen Grüßen