Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Welche Lösungen bieten sich an, die auch die Erbschaftssteuer betreffend, sinnvoll wären ?
Sinnvoll wäre, dass Sie sich im Wege eines Berliner Testaments gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und dann die Nachkommen des A als Schlusserben des Letztverstorbenen.
Wie müsste das Vermögen von B, sollte er es einmal den Kindern von A vererben, erbrechtlich von diesen versteuert werden, da er, obwohl dann verheiratet mit A, nicht der blutsverwandte Elternteil der Kinder ist ?
Spielt das im Ehefall überhaupt eine Rolle ?
Hier wäre, da keine Verwandtschaft besteht, nur ein Freibetrag von EUR 20.000,00 gegeben. Danach wäre jeder Euro zu versteuern. Die Heirat schafft kein steuerrechtlich relevantes Verwandtschaftsverhältnis zwischen B und den Nachkommen des A, die Ehe ist daher in dieser Hinsicht unbeachtlich.
Wenn ja, wäre dann ein Erb- und Pflichtteilverzicht des B für ein Wohnrecht im Haus von A, sollte B der länger Lebende sein, die einzig sinnvolle Lösung ?
Mit dem Erb- und Pflichteilsverzicht würde der B nichts erben und das Vermögen geht gleich zu den Nachkommen. Dort soll es im ergebnis ja auch hin und dort sind die Steuerfreibeträge höher.
Der B sollte aber entsprechend gut abgesichert werden, sonst macht der Verzicht keinen Sinn.
Wie würde eine Versteuerung des Erbes (Grenzwerte) für die Kinder von A aussehen, wenn B zuvor die Hälfte oder einen Pflichtteil von A geerbt hätte und letztlich das gesamte übrige Vermögen diesen Kindern von A vermachen würde ?
Vererbt B an die Nachkommen des Ab kommen wieder nur die geringen Freibeträge zum tragen, wie oben beschrieben.
Wie sinnvoll wäre dann eine Vor- und Nacherbenregelung im Testament von A, auch bezüglich Erbschaftssteuer ?
Gäbe es andere Lösungen ?
Erbschaftsteuerlich handelt es sich bei der Vor- und Nacherbschaft tatsächlich um zwei getrennt voneinander eintretende Vorgänge, die jeweils einzeln zu einer Besteuerung führen. Sie hätten hier also keine Steuerersparnis.
Wie wichtig wäre im Rentenalter und einer Lebenserwartung von noch durchschnittlich 10 Jahren ein Ehevertrag vor der Ehe, bezüglich einer eher unwahrscheinlichen Scheidung oder als Schutz vor dem Abwandern des Vermögens bei einer evtl. auch eher unwahrscheinlichen Wiederheirat ?
Zwingend ist dies nicht, aber auch nicht von der Hand zu weisen. Will der A sein Vermögen vollumfänglich schützen, so wird auch eine Ehevertrag mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs Sinn machen.
Welche Verträge müssten wo erstellt werden und was sollte besser mit dem Testament geregelt werden ?
Ehevertrag und Testament müssen bzw. sollten durch einen Notar erstellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Anwalt,
wir danken für Ihre ausführliche Antwort und den Hinweis auf das Berliner Testament.
Zum Berliner Testament ergäbe sich noch die Frage, wie hier die Erbschaftssteuer für die Kinder von A einmal berechnet werden kann, würde B als nicht Blutsverwandter der zuletzt Versterbende sein.
Wie kann das Vermögen letztlich von A und B, wenn beide einmal verstorben sind, für die evtl. anfallende Erbschaftssteuer auseinander gehalten werden, oder wie wird das Erbe für die Kinder von A, aus einer Ehe A mit B im Erbfall heraus gerechnet, wenn B nur 20.000 Euro steuerfrei vererben darf ?
Die Kinder sollen einmal nicht unnötig mit Steuern belastet werden.
Von einer Gütertrennung im Ehevertrag wird allgemein aus steuerlichen Gründen abgeraten.
Welche Maßnahmen also können im Vorfeld, eine Ehe von A und B und die Erbschaftssteuer betreffend, bei der Entscheidung zum Berliner Testament getroffen werden ?
Vielen Dank für die ergänzende Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Hier muss ich mich erst einmal klarstellen. Würden die Kinder B als nicht verwandte Person erben, so wären die Kinder aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Steuerklasse 1 anzusiedeln, da es sich um Stiefkinder handelt.
Aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, dies hatte ich nicht durchdacht, haben auch die Stiefkinder einen Freibetrag von EUR 400.000,00.
Erst ein darüber hinaus gehendes Erbe muss aus § 19 ErbStB mit 7% bis 30%, je nach Höhe, besteuert werden.
Schenkungen zu Lebzeiten könnten Sie Steuerlast senken, werden aber innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod angerechnet,
Mit freundlichen Grüßen