Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ist mein Nebenjob grundsätzlich beim Kindesunterhalt anzurechnen solange ich den Mindestunterhalt bezahle? Die Anwältin meiner Exfrau hat den Betrag nie zum unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet. Ich habe den Nebenjob erst nach der Ehe angefangen.
Grundsätzlich sind für die Höhe des Einkommens, welches der Berechnung von Kindesuntrhalt zugrunde gelegt wird, alle Einkommensasrten maßgeblich, die in § 2 ESTG aufgeführt werden. Dazu gehören auch die Einnahmen aus einem Minijob, den Sie neben Ihrer eigentlichen Bechäftigung ausüben. Also, ja, diese Einnahmen erhöhen Ihr Einkommen.
Wenn ich meine Freundin heiraten würde, würde sie dann voraussichtlich noch BAföG bekommen? Wie berechnet das Amt für Ausbildungsförderung solche Fälle? Habe ich dann auch einen bestimmten Selbstgehalt? Werden die Schulden berücksichtigt? Wirde der Kindesunterhalt berücksichtigt? Wird da einfach vom Bruttogehalt berechnet oder gibt es in dem Fall auch so etwas wie ein unterhaltsrelevantes Einkommen von mir an meine zukünftige Frau, das vorher berechnet wird?
Grundsätzlich wird Ihr Einkommen bei der Bewilligung von Bafög berücksichtigt. Dies ist in §§ 21 ff. BaföG geregelt. Als Freibetrag ist € 1.070,- für den Ehegatten des Antragstellers vorgesehen. Hierbei zählt alles, was nach dem ESTG zu versteuern ist, abzuziehen sind die Werbungskosten wie bekannt. Das heißt, es zählt Ihr Nettogehalt abzüglich Werbungskosten, nicht aber das Darlehen.
ist es abhängig vom Gehalt meiner Freundin, ob ich ihr dann unterhaltspflichtig wäre oder wird bei Heirat automatisch eine Stufe in der DDT herabgestuft? Wie wäre das in unserem Fall? Wieviel darf meine Freundin dann verdienen, dass ich in der DDT keine Stufe hochrutsche?
Sie sind als Ehemann grundsätzlich immer unterhaltspflichtig für Ihre Ehefrau. Ihre neue Frau aber ist nicht für den Unterhalt Ihrer Kinder aus erster Ehe verantwortlich. Daher wird ihr Einkommen nicht berücksichtigt. Möglicherweise wird aber Ihr Selbstbehalt gekürzt. Wenn Sie aber den Mindestunterhalt entrichten, dürften Sie hier nichts befürchten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten: