Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§ 15 Bundeserziehungsgeldgesetz). Ihre vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch die Grenze von 30 Stunden nicht überschreiten, auch nicht geringfügig. Wird eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden ausgeübt, so liegen die Voraussetzungen für die Elternzeit nicht mehr vor. In diesem Fall hätten Sie auch kein Anspruch mehr auf Erziehungsgeld.
2. Gemäß § 15 Abs.5 Bundeserziehungsgeldgesetz sollen sich AG und AN über Arbeitszeit und Ausgestaltung während der Elternzeit einigen. Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie die Elternzeit nicht für die ganzen drei Jahre beantragt haben. Sie müssten Sich daher mit Ihrem AG erneut über die Konditionen für eine Verlängerung der Teilzeitarbeit einigen.
Was die Vergütung angeht, so kann der AG jedoch nicht einseitig die Bedingungen ändern. Maßgebend ist Ihr Arbeitsvertrag. Danach bemisst sich die Vergütung anteilig bezüglich der Arbeitszeit. Möchte der AG die Vergütung ändern, müsste er eine Änderungskündigung aussprechen, sofern Sie der geringeren Vergütung nicht zustimmen.
3. Auch was die Fortführung Ihrer alten Beschäftigung angeht, ist Ihr Arbeitsvertrag ausschlaggebend. Ihr AG kann darauf bestehen, dass Sie die Tätigkeit ausführen, die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Im Rahmen seines Direktionsrechtes kann der AG auch bestimmte Gegebenheiten ändern. Was er nicht ändern darf, ist die Vergütung und er darf Ihnen keine geringerwertige Tätigkeit auftragen.
4. Dementsprechend kann Ihr AG auch von Ihnen verlangen, dass Sie Ihre Tätigkeit zukünftig vom Büro aus ausführen. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn Sie mit Ihrem AG zu irgendeinem Zeitpunkt vereinbart hätten, dass Sie Ihre Arbeit von zu Hause aus machen, zB im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zu Ihrem bestehenden Arbeitsvertrag. Dann ist diese Zusatzvereinbarung Teil des Arbeitsvertrages geworden und kann vom AG auch nicht einseitig geändert werden. Solche "Telearbeitsplätze" werden jedoch meist vorbehaltlich eines Widerrufs genehmigt.
5. Die Frage ist nach dem zuvor Ausgeführten weitestgehend geklärt. Mit einer Gehaltsreduzierung müssen Sie nicht einverstanden sein.
6. Sollten Sie Sich entschließen, Ihre Arbeit zu kündigen, müssten Sie zunächst eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes in Kauf nehmen. Danach berechnet sich das ALG nach Ihrem Grundgehalt vor dem Elternurlaub, sofern alle Voraussetzungen vorliegen.
7. Einen Anspruch auf einen Heimarbeitsplatz haben Sie leider nicht.
Abschließend und zusammenfassend lässt sich folgendes sagen:
Nach Ende Ihrer Elternzeit haben Sie ein Anrecht so von Ihrem AG beschäftigt zu werden, wie es vor der Elternzeit der Fall war und wie es in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Sie trifft aber auf der anderen Seite auch die Verpflichtung, diesen Vertrag zu erfüllen. Sollte der AG eine Änderung der Bedingungen wünschen. muss er eine Änderungskündigung aussprechen, sofern Sie Sich nicht dazu bereit erklären und Ihren Arbeitsvertrag ändern. Bei einer solchen Änderungskündigung hätte Sie dann die Möglichkeit, diese von einem Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Bis dahin könnten Sie die neue Arbeit unter Vorbehalt ausführen.
Sollten Sie der Meinung sein, mit den bisherigen Vertragsbedingungen und Ihren Kindern nicht weitermachen zu können, müssten Sie kündigen mit den oben genannten Ausführungen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bedenken Sie, dass es sich um eine erste rechtliche Orientierung handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt