Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
a) Leider zitieren Sie den Vertrag hisichtlich der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht, weshalb ich davon ausgehe, dass der Vertrag den Zugang einer Kündigung auf den Monatsletzten vorsieht. Dann käme § 193 BGB
zur Anwendung, wonach bei einem Fristablauf an einem Feiertag, Sonnabend oder Sonntag die Frist erst am darauffolgenden Werktag abläuft. Eine Abholung des Einschreibens am Montag, d. 02.07. wäre also ausreichend. Sollte er es erst am Dienstag oder später anholen, wäre die Frist versäumt. Arglist oder ähnliches greift hier nicht, da es in Ihre Sphäre fällt, einen rechtzeitigen Zugang zu bewirken. Ein Zugang erfolgt dann, wenn eine Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bzw. wann nach gewöhnlichem Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Bei einem Einschreiben mir Rückschein ist dies nicht bereist mit der Postlagerung der Fall, sondern erst wenn der Empfänger es dort abholt. Hätten Sie einen einfachen Brief oder ein Einwurfeinschreiben versendet, wäre der Zugang mit Einwurf in den Briefkasten erfolgt. Allerdings tragen Sie die Beweislast dafür, dass bzw. wann die Kündigung zugeht. Diesen Beweis können Sie bei einem einfachen Brief oder Einwurfeinschreiben gerade nicht führen. Daher ist es grds. sehr wohl anzureaten, ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden, weshalb Ihre Idee keineswegs falsch war. Die meisten Empfänger holen ein solches Einschreiben ja auch zeitnah bei der Post ab. Lediglich dann, wenn von vornherein zu befürchten ist, dass ein Empfänger ein solches Einschreiben nicht abholt, wäre zu der sichereren aber etwas teureren Gerichtsvollzieherzustellung zu raten.
b) Sollte der Empfänger das Einschreiben nicht abholen und sollten Sie es zurückbekommen, erfolgt kein Zugang, so dass Sie dann einen weiteren Versuch unternehmen müssten. Empfehlenswert ist dann die Gerichtsvollzieherzustellung. Allerdings kann die versäumte Frist nicht nachgeholt werden. Die Kündigung gilt dann erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt, berechnet auf den tatsächlichen Zugang. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Rechtsprechungsnachweise aufgrund der Höhe Ihres Einsatzes nicht erbringe, da ich ohnehin einen Ratschlag für Sie habe, der dies entbehrlich machen dürfte.
c) Wonach Sie nicht fragen, was jedoch entscheidend ist, ist, ob Sie die Kündigungsfrist noch anderweitig wahren können. Ohne den Vertrag im Detail zu kennen, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Dienstvertrag handelt. Anders als bei einem Arbeitsvertrag muss die Kündigung hier nicht der Schriftform (Zugang eines Dokuments mit Original-Unterschrift) genügen, sondern kann formfrei, auch per Textform (Schriftstück ohne Orininal-Unterschirft z.B. per Fax) erfolgen. Aufgrund der Rgeelung des § 193 BGB
ist eine Kenntnisnahme des Empfängers am Montag ausreichend. Sie sollten daher morgen ein ein weiteres Kündigungsschreiben verfassen und per Fax versenden (Sendebericht natürlich aufheben). Sollte das Faxgerät des Empfängers augeshcaltet sein, bleibt als letzter Rettungsanker dann nur noch der Versuch, das Kündigungsschreiben bis spätestens Monatg Mittag per Boten (der dies hinterher bezeugen kann) in den Briefkasten des Empfängers einwerfen zu lassen.
Ein Fax vom morgigen Tag ist also ausreichend, da von diesem ja am Montag Kenntnis genommen werden kann.
Sollte der vorliegende Dienstvertrag ein Schriftformerfordernis regeln, wäre dies eine sogenannte gewillkürte Schriftform. Dieser Begriff meint die Vereinbarung einer Schriftform, in Fällen, in denen das Gesetz eigentlich keine schriftliche Form vorsieht. Hier gilt dann § 127 BGB
, wonach die fristgerechte telekommunikative Übermittlung der Willenserklärung gleichwohl ausreicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: http://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank für Ihre sehr ausführliche, für mich sehr positive Beantwortung.
Eine kleine Frage noch: Im Passus zur Vertragslaufzeit ist keine Form für die Kündigung vorgeschrieben. Jedoch steht weiter unten unter "Nebenabreden", dass Nebenabreden und Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen.
Ist dadurch tatsächlich die Schriftform (in der von Ihnen beschriebenen "reduzierten" Weise) wirksam vorgeschrieben.
Nochmals vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
dem ist nicht so. Dann müsste es irgendwo im Vertrag heißen, dass eine Kündigung des Vertrags schriftlich zu erfolgen hat.
Die von Ihnen zitierte Passage bedeutet bloß, dass eine Änderung des Vertrags schrfitlich vorgenommen werden muss. So kann sich der Vertragspartner/Kündigungsempfänger dann z.B. auch nicht darauf beraufen, dass Sie z.B. nachträglich mündlich vereinbart hätten, dass Kündigungen schriftlich vorzunehmen seien, wenn dies nicht von vornherein so geregelt war.
Aufgrund der mir bekannten Umstände dürfte einer Kündigung per Fax daher nach wie vor nichts im Wege stehen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Sollte es im weiteren Ablauf zu irgendwelchen Streitigkeiten kommen, können sich sich gern z.B. per Email direkt an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt