Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, der für mich auch so nachvollziehbar ist, das Gegenteilt müsste Ihnen die Staatsanwaltschaft nachweisen, kann ich weder einen Betrug gem. § 263 StGB
noch eine Hehlerei gem. § 259 StGB
erkennen.
Eine Strafbarkeit gem. § 259 StGB
setzt voraus, dass Sie wussten, dass die iPhones durch eine rechtwidrige Tat in den Besitz von Herrn O gelangt waren. Dies ist eben nicht der Fall. Damit entfällt bereits eine Strafbarkeit nach § 259 StGB
.
Der Ihnen weiter zu Last gelegte Betrug gem. § 263 StGB
setzt voraus, dass eine Täuschungshandlung Ihrerseits beim Einstellen der Geräte bei EBay vorgelegen hat. Dies könnte dann der Fall sein, wenn Sie bei der Beschreibung der Ware angaben, dass Sie Eigentümer der Geräte sind. Fehlt diese Angabe bezüglich der Eigentümerschaft, liegt bereits keine Täuschungshandlung vor.
Liegt jedoch eine Täuschungshandlung durch Vorspiegelung der Eigentümerstellung vor, was sich konkret aus Ihrem Sachverhalt nicht ergibt,nur aus dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl, dann muss diese Täuschung zu einer Vermögensschädigung des Erwerbers bei EBay geführt haben. Dies ist dann der Fall, wenn auf Seiten des Erwerbers kein gutgläubiger Eigentumserwerb vorlag, wozu der Sachverhalt keine Anhaltspunkte gibt. Insoweit scheitert der Betrug an dieser Stelle, da es an dem Vermögenschaden des Erwebers fehlt.
Die sog. Makeltheorie, die den Erwerb gestohlener Sachen beim gutgläubigen Erwerb mit einem Makel behaftet ansah und insoweit zu einem Vermögensschaden kam, ist von der Rechtsprechung bereits seit längerer Zeit aufgegeben worden ( BGH JR 1990, 518 ).
Demnach kann ich auch keine Strafbarkeit nach § 263 StGB
erkennen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich war nie Eigentümer und habe es auch nicht behauptet. Eigentümer war Herr O.
Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob man autom. Eigentümer ist wenn man etwas bei ebay verkauft. Jedenfalls trägt die Staatsanwaltschaft zwei Käufer als Zeugen vor.
Denken Sie dass die Zeugen meiner seits, also meine Mutter und meine Lebensgefährtin etwas bewirken können?
Und, denken Sie dass meine Mutter in irgendeiner weise durch dieses verfahren belastet werden kann? Denn auf Wunsch von Herr O. hat sie den GEwinn von 800 € erhalten.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie bei der Aktion bei EBay nicht angaben, Eigentümer der Geräte zu sein, dann fehlt es bereits an einer Täuschungshandlung, die beim Betrug zwingend erforderlich ist. Sie können auch im Auftrag eines Dritten Waren bei EBay verkaufen, eine Eigentümerstellung wird diesbezüglich nicht unterstellt.
Demach kann ich nach wie vor keine Strafbarkeit Ihrer Handlungen erkennen, denn offensichtlich haben Sie mit gutem Gewissen die Geräte über EBay verkauft.
Wenn Ihre Mutter den Gewinn der Aktionen erhalten hat, dann hat Sie sich nur dann strafbar gemacht, wenn Sie wusste, dass die Geräte gestohlen waren. Dies müsste die Staatsanwaltschaft Ihrer Mutter nachweisen. Wenn Ihre Mutter mit guten Gewissen das Geld entgegen nahm, dann ist sicherlich keine Strafbarkeit gegeben.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt