Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse der Hecke werden Sie hier zwar nicht ableiten können; allerdings wird der Nachbar weder Ersatz des Sachschadens, noch sonstige Maßnahmen einfordern können. Nach Ihren Angaben ist vielmehr davon auszugehen, dass es eine gemeinsame Grenzhecke ist.
Einem (Mit-) Eigentümer steht wegen Beschädigung der Hecke kein nach § 249 BGB
zu bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und es sich weitestgehend wieder auswächst (OLG Köln, Urt. v. 13.11.1998, Az.: 20 U 66/98
).
Und genau dieses ist hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Fall. Der Nachbarn wird sich also in Geduld üben müssen. Da eine Halbierung wahrscheinlich zur Beschädigung der Hecke führen würde, ist auch dieses zu untersagen.
Will er dieses alles nicht, sollten Sie den Schiedsmann der Gemeinde einschalten, um schnell und abschließend eine Regelung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 01.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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