Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gesetzlich geregelt ist die WEG Abrechnung in § 28 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz(WEG), sowie in § 16 Abs.1 und 2 WEG:
„Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen." In §16 WEG ist angeordnet, dass die Einnahmen dem Einzeleigentümer anteilig zustehen und er ebenso anteilig an den Kosten zu beteiligen ist.
Mehr ist im WEG zur Aufstellung, Abrechnung, Art und Weise oder Form der Abrechnung nicht geregelt.
Durch die Beschlussfassung wird die Abrechnung wirksam. Die Wirksamkeit kann aber durch ein Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG beseitigt werden, wenn die Abrechnung fehlerhaft aufgestellt sein sollte.
Durch den neuen Beschluss ist die neue Abrechnung per se wirksam.
Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, dass noch ein Antrag zur Auszahlung des zu viel gezahlten Betrages folgen muss.
Demnach ist das zu viel gezahlte Geld ohne Rechtsgrund gezahlt worden und ist nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion herauszugeben, vgl. § 812 Absatz 1 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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