Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt in erster Linie darauf an, was im Verwaltervertrag vereinbart wurde. Enthält der Vertrag hierzu keine besonderen Bestimmungen, gilt zunächst der Grundsatz, dass alle gesetzlichen Pflichtaufgaben des Verwalters von der Grundvergütung abgedeckt sind, vgl. z.B. BGH in NJW 1993, Seite 1924
. Dementsprechend wurde beispielsweise auch eine Sondervergütung in Höhe von 5% der Bausumme wegen der Organisation von Instandsetzungsarbeiten für unwirksam erachtet (OLG Düsseldorf in NZM 1999, Seite 267
).
Bei besonders aufwändiger Bauüberwachung etc. ist aber ausnahmsweise eine solche Sondervergütung zulässig, vgl. OLG Köln in NZM 2001, Seite 470
. Planungsleistungen können dann auch analog der HOAI abgerechnet werden, OLG Hamm in NZM 2001, Seite 49
.
Kurz gesagt: Erbringt die Hausverwaltung Architekten- bzw. Ingenieurleistungen, geht dies über den nach den §§ 27
, 28 WEG
von dem Verwalter geschuldeten Leistungsumfang hinaus und kann deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine Sondervergütung unter analoger Anwendung der HOAI sein. Das Einholen von Angeboten ohne besondere weitere Planungsleistungen ist dagegen regelmäßig von der Grundvergütung abgedeckt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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