Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Darstellung so, dass die Hausverwaltung eine ausdrücklich für die Mieter bestimmte Abrechnung herausgegeben hat. Wenn eine solche Abrechnung nicht umlagefähige Positionen wie zum Beispiel die Instandhaltung enthält, so ist das natürlich ein grober Fehler.
Die von der Hausverwaltung für Sie verwendete Bezeichnung „Buchhalter" ist für sich genommen keine Beleidigung. Aus dem Kontext einer solchen Äußerung sowie der gesamten erkennbaren Begleitumstände des Einzelfalls kann sich allerdings ergeben, dass es sich konkret doch um eine Beleidigung handelt. Eine verbindliche Rechtsauskunft zu dieser Frage könnte man nur geben, wenn zumindest der Text des betreffenden Briefes vollständig bekannt wäre. Ich persönlich vermute allerdings, dass wir es hier eher mit einer bloßen Unhöflichkeit unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit zu tun haben.
Es ist selbstverständlich auf jeden Fall unangebracht, sich über einen Bewohner des verwalteten Hauses gegenüber Dritten in herabwürdigender Weise zu äußern.
Meine Empfehlung lautet, die Sache nicht zu hoch zu hängen. Ich halte es für gut möglich, dass es sich um eine impulsive Äußerung der von Ihnen erwähnten Mitarbeiterin nach Entdeckung eines eigenen Fehlers handelt.
Allerdings sollten Sie die Sache auch nicht auf sich beruhen lassen. Sie sollten sich an Ihren Vermieter (denn dieser ist Ihr Vertragspartner!) wenden und ihn unter Hinweis auf den zu beanstandenden Brief bitten, die Hausverwaltung zur Mäßigung aufzufordern.
Den Verwaltungsbeirat würde ich dagegen an Ihrer Stelle nicht informieren, denn zwischen dem Verwaltungsbeirat und Ihnen besteht kein Rechtsverhältnis.
Wenden Sie sich vielmehr wie von mir empfohlen an Ihren Vermieter. Wenn die Verwaltung dann zur Vernunft kommt und weitere unangebrachte Äußerungen unterlässt, sollte die Sache damit ihr Bewenden haben. Sollte die Verwaltung hingegen fortfahren, herabwürdigende Äußerungen über Sie zu machen, so hätten Sie einen eigenen Unterlassungsanspruch gegen die Hausverwaltung, der dann nach entsprechender rechtlicher Prüfung auch durchgesetzt werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen