Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie Miteigentümerin ist, können Sie grundsätzlich nicht von ihr verlangen, dass Sie das Haus Ihnen verkauft, sondern müssten sich drauf einstellen, dass sie es zwangsversteigern lässt, um so eine Teilung der Immobilie herbeizuführen.
Das wäre allerdings nur dann anders, wenn im notariellen Vertrag bereits ein Vorkaufsrecht für den anderen Partner eingetragen wäre.
Falls nicht, bliebe Ihnen nur die Möglichkeit, bei einer Versteigerung mitzubieten, worauf erfahrungsgemäß allerdings wenige Bieter mit Höchstpreisen eingehen, wenn die Immobilie von einer Partei grundsätzlich behalten werden will und auch noch darin wohnt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
17.01.2018 | 11:27
Hallo Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die Antwort.
Was ist den mit dem Kredit wenn ich aus dem haus ausziehe in eine Mietwohnung und meine Exfrau bleibt "noch" im Haus wohnen?
Gas, Wasser, Strom...usw...kann ich ja kündigen da es über mich läuft. Was passiert mit dem Kredit?Muss ich es trotzdem weiter bezahlen?
Vielen Dank.
Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.01.2018 | 13:30
Sehr geehrter Fragesteller,
der Kreditvertrag läuft hier leider weiter, sodass Sie mit der Bank eine Abwicklung vereinbaren müssten. Die Zwangsvollstreckung oder auch eine Änderung der Wohnsituation ändert nicht an der Kreditzahlugsverpflichtung gegenüber der Bank. Wegen der Hälfte der Kreditrate, haben Sie allerdings einen Ausgleichsanspruch gegenüber Ihrer Frau und können von Ihr auch eine hälftige fiktive Miete von ihr fordern.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
17.01.2018 | 13:30
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt