Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Sobald das Geld auf dem Konto Ihres Vaters ist, wird zunächst der Pfändungsgläubiger und nicht die Grundschuldgläubigerin befriedigt. Daher sollten Sie, bevor eine Zahlung auf das Konto Ihres Vaters geht, bereits die Grundschuldgläubigerin befriedigt haben. Dies ist sowieso Grundvoraussetzung dafür, dass das Grundstück ohne Rechtsmängel, namentlich ohne Grundschuld übertragen werden kann. Aus diesem Grund sollte im notariellen Vertrag die direkte Zahlung der offenen Schuld bezüglich der Grundschuld an die Bank geregelt werden. Den Restbetrag kann dann der Käufer direkt an Sie bzw. an Ihren Vater überweisen.
Theoretisch ist es möglich, dass der Gläubiger Ihres Vaters auch den Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises pfändet. Hierfür müsste er jedoch wissen, dass das Grundstück verkauft wird und wer der Käufer ist. Da der Gläubiger Ihres Vaters diese Kenntnis nicht haben wird, besteht hier in der Praxis nur ein geringes Risiko.
Der Gläubiger Ihres Vaters hat keinen Anspruch gegen Sie.
Zusammenfassend rate ich daher, dass der Käufer entweder auf das Konto von Ihnen direkt die 10.000,00 € überweist und Sie die mit das mit der Grundschuld gesicherte Darlehen ablösen oder der Käufer die Darlehensgeberin befriedigt und den Restkaufpreis an Sie und Ihren Vater verteilt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten konnte.