Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das von Ihnen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes lautet in dem hier interessierenden Zusammenhang wie folgt:
„Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt damit zwar zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet somit generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen "üblichen Käuferverhaltens" bewegen (BGH, Urteile vom 25. April 1991 - I ZR 283/89
- Testfotos = MDR 1991, 1155
m.w.Nachw. und vom 13. Juli 1979 - I ZR 138/77
- Hausverbot II = NJW 1980, 700
unter I 2). Das schließt es aber nicht aus, daß er von seinem Hausrecht gegenüber solchen Kunden Gebrauch macht, die hierzu, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufs, Anlaß geben (BGH, Urteil vom 25. April 1991 aaO
), oder daß er die generelle Erlaubnis zum Betreten seiner Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen will, vom Zutritt ausschließen kann […]".
Die Aussage von RA Fricke: „Das Hausverbot braucht keinen Grund, so daß es einer Überprüfung durch Gerichte nicht zugänglich ist." ist vor dem Hintergrund dieser BGH-Rechtsprechung zwar unrichtig, seine Aussage: „Im übrigen würde der "Grund" des Ladeninhabers auch reichen, den er angeführt hat." ist jedoch richtig, da Sie dadurch, daß Sie Kunden angesprochen und denen empfohlen haben, bei der Firma "Riccardo (Internetfirma) einzukaufen, den Betriebsablauf gestört haben.
Kein Ladenbesitzer muß es dulden, daß in seinem Laden Werbung für die Konkurrenz gemacht wird.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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18.11.2018
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17:56
Antwort
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