Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich steht jedem Eigentümer frei zu entscheiden, wem Zugang gewährt werden kann und wem nicht.
Etwas anderes ist aber dann anzunehmen, wenn es sich um einen Supermarkt handelt, da es sich um eine Einrichtung handelt, die für die Allgemeinheit geöffnet ist.
Dann ist ein Hausverbot nur dann auszusprechen, wenn eine Störung des Betriebsablaufs vorliegt.
Ob dieses der Fall ist, wird Einzelfallentscheidung sein.
Allein die privaten Differenzen dürften nicht ausreichend sein. Sie sollten es aber auch unterlassen, wenn auch sehr sachlich die Kassiererin auf die privaten Probleme ansprechen. Allein nach Ihrer Darstellung dürfte keine Störung des Betriebsablauf vorliegen.
Sollte Ihnen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen werden, sollten, können Sie gerichtlich die Feststellung beantragen, dass das Hausverbot unberechtigt ist. Beauftragen Sie dazu aber einen Anwalt.
Mir freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle