Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn es keinen anderen Zugang zu den Nachbarhäusern gibt, können Sie grundsätzlich kein Nutzungsverbot für deren Besucher aussprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besucher nachweislich eine Gefahr für Ihr Eigentum oder die Nachbarn ist, beispielsweise in dem er fremdes Eigentum beschädigt oder Menschen wiederholt belästigt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.