Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Bei der Beantwortung habe ich folgende Annahmen zugrunde gelegt:
- Der Lebensgefährte der Mutter Ihrer Verlobten hat dieser bzw. Ihnen sowie Ihrer Verlobten gemeinsam einen Hund gemäß mündlicher Vereinbarung geschenkt.
- Der Hunde wurde in der Folge an Sie bzw. Ihre Verlobte übergeben und dabei oder im Zusammenhang hiermit war den Beteiligten klar, dass es "Ihr Hund" sein solle.
Demzufolge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Ihre Verlobte hat einen Anspruch auf den Hund. Ob sie diesen auch durchsetzen kann, hängt von der Beweislage ab.
Aus materiell-rechtlicher Sicht wurde hier zunächst zwar ein formunwirksamer Schenkungsvertrag geschlossen, mit dem Vollzug der Schenkung (Übergabe zur Übereignung des Hundes) ist der Vertrag jedoch wirksam geworden, § 518 Abs. 2 BGB. Nach Ihrer Schilderung liegt hier auch eine wirksame Übereignung an Ihre Verlobte vor. Wegen des wirksamen Schenkungsvertrages besteht ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Hundes. Der Anspruch ergibt sich schlicht aus § 985 BGB.
Im Streitfall ist allerdings fraglich, ob Sie den Anspruch auch durchsetzen können. Dazu müssten Ihre Verlobte sowohl die Übereignung als auch die Schenkung nachweisen können. Der formale Vorteil besteht darin, dass Sie als Zeuge geladen werden könnten, ggf. weitere Personen. Ob ein Gericht das Eigentum aber als erwiesen ansieht, kann hier nicht prognostiziert werden. Die Anmeldung des Hundes auf den Lebensgefährten könnte ein Indiz hiergegen sein. Insofern bestünde ggf. ein Prozessrisiko.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
Hochstraße 82
55128 Mainz
Tel: 015120509460
Web: https://ganzrecht.net
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Lenz