Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Beantwortung Ihrer Frage sei vorausgeschickt, dass Ihre Frage durch Auslegung der von Ihnen angeführten Klausel beantwortet werden muss. Die Auslegung der Klausel erfolgt dabei in der Weise, dass von der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgegangen werden muss. Hier muss auch der erkennbare Sinn und Zweck einer Klausel berücksichtigt werden.
Offenbar ist die Versicherung daran interessiert, das Risiko eines Schadensfalles zu minimieren. Dadurch dass eine Wohnung nicht bewohnt ist, steigt dieses Risiko naturgemäß.
Dieses Risiko wird erkennbar auch nicht dadurch reduziert, dass Ihr Freund eine Nacht in der Wohnung verbringt, da die Risikolage unverändert bleibt.
Dies gilt meines Erachtens auch dann, wenn er den Zustand der Wohnung eigentlich regelmäßig kontrolliert, da der Wortlaut der Klausel insoweit eindeutig ist. So macht sie klar, dass die Wohnung nur bei gleichzeitiger Übernachtung als beaufsichtigt gilt. Es soll offenbar ein Zustand hergestellt werden, der dem eines „Bewohnens" gleichkommt. Dies ist bei einer einmaligen Übernachtung gerade nicht der Fall.
Daher würde ich in einem Gerichtsprozess Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung Ihres Anspruchs auf Versicherungsschutz als eher gering einschätzen. Ich kann daher bedauerlicherweise nicht dazu raten, die von Ihnen angedachte Vorgehensweise umzusetzen. Möglicherweise können Sie jedoch einen Untermieter in die Wohnung nehmen, wenn Ihnen so etwas möglich erscheint. Hiermit würden Sie zumindest dieses Problem lösen.
Zu Ihrer Frage zu den Mitteilungspflichten bleibt zu sagen, dass diese nur dann bestehen, wenn sie aus den Versicherungsbedingungen hervorgehen. Schauen Sie also bitte dort nach. Von dieser Stelle lässt sich die Frage leider nur allgemein beantworten.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen