Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach der Regelung des § 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz WEG können die Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen, soweit die Verwaltung nicht durch Vereinbarung (Teilungserklärung) geregelt ist. Hierzu gehört nach Absatz 5 der genannten Vorschrift auch die Aufstellung einer Hausordnung.
Die Hausordnung kann also in jedem Fall durch einen Mehrheitsbeschluss geändert werden. Selbst dann wenn die Teilungserklärung bereits eine Hausordnung enthält, kann diese durch einen Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat der Verwalter grundsätzlich nur für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Wenn aber die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass der Verwalter – so wie in Ihrem Fall – eine Hausordnung aufstellen darf, so gilt diese Hausordnung solange, bis die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht selber eine Hausordnung oder andere Gebrauchsregelungen aufgestellt haben. Doch auch in diesen Fällen gilt, dass die vom Hausverwalter aufgestellte Hausordnung jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer aufgehoben oder abgeändert werden kann, vgl. Bayerisches ObLG, Beschluss vom 23.08.2001, Aktenzeichen 2Z BR 96/01.
Die Befugnis der Eigentümer eine Hausordnung aufzustellen, wird nicht durch das in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Recht des Verwalters zur Aufstellung einer Hausordnung ausgeschlossen, vgl. KG Berlin, 24 W 3791/91.
Somit können Sie gegen den Beschlussantrag leider nichts unternehmen. Allerdings sollten Sie genau prüfen, inwieweit die neuen Regelungen in der Hausordnung eventuell das Sondereigentum unzulässig beschränken. Es dürfen nämlich nur Regeln enthalten sein, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch dienen.