Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Ob der zwischen dem Käufer und der Stadt abgeschlossene Grundstückskaufvertrag auch das in dem Haus befindliche Inventar umfasst, ist durch Auslegung der Vertragserklärungen zu überprüfen.
Eine solche Inventarklausel kann sich bereits in dem Grundstückskaufvertrag (der der notariellen Beurkundung) bedarf, befinden.
Ein Vertrag über das Inventar kann jedoch auch mündlich geschlossen werden. Wenn die Stadt durch Erklärung (diese Erklärung müsste im Streitfall der Käufer beweisen) tatsächlich auch den Inhalt des Hauses mitverkauft hat, unabhängig von einer etwaigen Werthaltigkeit des Inhaltes, ist von einem Inventarverkauf auszugehen.
Sollten sich in dem Haus werthaltige Gegenstände befunden haben, so müssen diese nicht öffentlich angezeigt werden, sofern sie eben mitverkauft wurden. Andernfalls müssten Schmuck, Geld etc. als Fundstücke angezeigt werden.
Eine Versteuerungspflicht vermag ich aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen. Insbesondere fällt bei einem Kauf keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 22.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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