Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie, solange die Endabnahme nicht erfolgt ist, natürlich mit Ihrem Bauträger bzw. der Heinzungsfirma im Gespräch bleiben. Das ist es, was Sie vor einer Abnahme der Gewerke tun sollten: das Gespräch und eine Lösung versuchen zu finden. Eine Klage sollte der letzte Weg sein, den Sie beschreiten.
Mit welchen Erfolgsaussichten Sie in ein Gespräch oder auch in eine Klage gehen können, kann an dieser Stelle leider nicht beurteilt werden, weil die Verträge, die Sie abgeschlossen haben, dazu genau geprüft werden müssen; sollten Sie keine außergerichtliche Regelung finden können, kann es unter Umständen auch sinnvoll sein, gegen beide vorzugehen, indem man eine sogenannte Streitverkündung in Erwägung zieht: dieses aber wird der Anwalt, den Sie mit der weiteren Prüfung Ihrer Verträge mit dem Bauträger und/oder der Heinzungsfirma beauftragen, prüfen und mit Ihnen besprechen. Für eine Erstberatung führt dies zu weit.
Für die Frage, ob man die Auftragnehmer dazu wird bringen können, das Außengerät an anderem Ort am Haus zu installieren, werden schließlich auch die baulichen Gegebenheiten vor Ort in die Erwägungen mit einbezogen werden müssen.
Ob Lärmschutz hier eine Rolle spielen kann, kann auf diesem Wege leider nicht abschließend beurteilt werden, da dazu ein Lärmprotokoll wird angelegt werden müssen, in dem Sie genau notieren, wann genau für wie lange an welchen Tagen welche Dezibelzahl von dem Gerät ausgeht.
Hier gibt es Richtwerte, wie laut welche Geräte sein dürfen. Dazu wird enstcheidend sein, welches Gerät genau von welchem Hersteller bei Ihnen verbaut wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen