Sehr geehrte Fragestellerin,
eine starre Rechnung, welche Ansprüche Ihrem Bruder zustehen gibt es in der Art, wie Sie vorgehen wollen nicht.
Aus rechtlicher Sicht verhält sich die Angelegenheit folgendermaßen:
Ihre Mutter hat Ihnen eine Schenkung über 45% des Wertes des Haues gemacht. Sie sind, so ich Sie richtig verstanden habe, Alleineigentümerin des Hauses. Nach dem Tod Ihrer Mutter hat Ihr Bruder aufgrund der Schenkung an Sie, wenn inzwischen nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind, je nach Testament Ihrer Mutter, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Sollte jedoch die Finanzierung Ihrer Mutter keine Schenkung sondern ein Kredit an Sie gewesen sein, geht der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits auf die Erben über. Eine Anrechnung einer fiktiven Miete, kann nur dann erfolgen, wenn eine solche Miete mit Ihrer Mutter auch vereinbart worden ist.
Hauptproblem in Ihrer Konstellation für Ihren Bruder ist es, dass Ihre Mutter selbst keine Eigentümerin des Hauses ist.
Da das Verhältnis zwischen Ihnen drei nicht belastet zu sein scheint, rate ich dazu eine vertragliche Regelung zu finden unter Einbeziehung Ihrer Mutter, damit der Wille der Mutter hinsichtlich ihrer Einlage Berücksichtigung finden kann. Aus Ihrer Schilderung geht nicht hervor, ob Ihre Mutter Ihrem Bruder den gekürzten oder ungekürzten Einlagenanteil zukommen lassen will. Dies könnte bei Einbeziehung Ihrer Mutter in die vertragliche Regelung mit einfließen.
Da es sich dabei "nur" um Zahlungsansprüche handelt, ist ein notarieller Vertrag nicht nötig. Sollten allerdings in dem Vertrag auch erbrechtliche Angelegenheiten mitgeregelt werden sollen, muss dieser Vertrag notariell beglaubigt werden.
Grundlage für eine solche vertragliche Regelung könnte Ihre vorgeschlagene Berechnung sein, da diese einen fairen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten darstellt. Das Risiko für Ihren Bruder besteht allerdings dann darin, dass bei einem langen Leben Ihrer Mutter, er letztlich leer ausgeht und Sie dagegen entweder eine Schenkung oder einen zinslosen Kredit erhalten haben. Um eine vertragliche Einigung daran nicht scheitern zu lassen, könnte ein Sockelbetrag zu Gunsten Ihres Bruders vereinbart werden der in jedem Falle an ihn ausgezahlt wird, unabhängig von der konkreten Berechnung.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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