Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ohne genaue Kenntnis des Wortlauts des gesamten Vertrages, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Ein Zeitmietvertrag ist nach § 575 BGB nur möglich, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Befristungsgrund muss dem Mieter bei Vertragsschluss auch schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Was möglich ist, wäre ein Verzicht auf die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Kündigungsverzicht aber nur für maximal 4 Jahre zulässig, wenn es sich um eine nicht verhandelbare vom Vermieter vorgegebene Klausel handelt. Dann liegt eine AGB Klausel vor, die bei 5 Jahren Dauer, unwirksam wäre.
Die Klausel in Ihrem Vertrag ist handschriftlich, was zunächst für eine Individualvereinabrung spricht.
Es müsste also geprüft werden, wie die Vereinbarung zustande kam. Ist diese wirklich ausgehandelt worden, dann wäre sie wirksam. Hat der Vermieter die Klausel vorgegeben, wäre Sie unwirksam.
Wenn die Klausel wirksam ist, dann könnten Sie als Erwerber nicht wegen Eigenbedarf kündigen. Andernfalls wäre die Frist nach § 573 c BGB drei Monate.
Ist die Klausel wirksam, können weder Sie noch der bisherige Eigentümer kündigen. Der Kauf würde die Wirksamkeit des Kündigungsverzichts nicht berühren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt