Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie mitteilen, wird der Kaufvertrag erst 2016 beurkundet und damit überhaupt erst geschlossen. Sollte der Verkäufer dann nicht/nicht zu den aktuell ausgehandelten Konditionen verkaufen wollen, stellt dies keinen Rücktritt, sondern ein Nichtzustandekommen des Kaufvertrags an sich dar. Dies ist rechtlich auch in Ordnung, da vor dem Beurkundungstermin keine rechtsverbindliche Vereinbarung zustandekam und der Verkäufer somit an die geäußerte Verkaufsabsicht nicht gebunden ist. Damit scheiden vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzansprüche Ihrerseits aus.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens vor Vertragsabschluss muss nicht zwingend vorliegen, wenn den Verkäufer kein Verschulden am Nichtzustandekommen des Kaufvertrages trifft.
Um sich dennoch vor der Vorfälligkeitsentschädigung zu schützen und den Verkäufer hierfür haftbar zu machen, wäre es überlegenswert, durch diesen ein entsprechendes notarielles Schuldanerkenntnis beurkunden zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen