Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1. Zum Schadensersatz (Notarkosten): Die Kaufabsicht, die sich nachweisen lässt, führt dazu, dass das Verhalten Ihrer „Mieter“ eine Pflichtverletzung darstellt, die Sie zum Schadensersatz berechtigt. Hierunter fallen die Notarkosten, da diese nicht angefallen wären, wenn von vornherein klar gewesen wäre, dass kein Kauf erfolgen solle. Fordern Sie die "Mieter" schriftlich unter Fristsetzung (10 Tage) zur Zahlung auf (Einschreiben/Rückschein).
2. Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten bzw. der Räumung der „Mieter“:
… ist einerseits auf das allgemeine Wohnraummietrecht zu verweisen. Hier ist insbesondere auf §§ 543 Abs. 2
, 569 Abs. 3 BGB
, (s. u.) hinzuweisen.
Es stellt sich aber schon die Frage, ob überhaupt ein Rechtsgrund für den „Mieter“ besteht, auf den er sich bei einem Räumungsbegehren berufen kann. Dies sehe ich hier nicht: Ein Mietvertrag ist nicht zustande gekommen, da dieser nur als Mietkauf möglich gewesen wäre. Da die Interessenlage beim Mietkauf eine andere als bei einem Mietverhältnis ist, ist kein Mietvertrag zustande gekommen. Damit können Sie die Herausgabe der Wohnräume m. E. bereits jetzt verlangen, da die „Mieter“ zu Unrecht in dem Haus wohnen.
Sollte der „Mieter“ sich weiterhin pflichtwidrig Verhalten, sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der sich auf das Mietrecht spezialisiert hat. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 06.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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