Sehr geehrter Ratsuchender,
wie Sie selbst erkannt haben, ist der Zuschlag das entscheidende Moment nach § 56 ZVG
, so dass Sie Zahlungen zu leisten haben.
Die Frage der fehlenden Nutzbarkeit spielt dabei keine Rolle; insoweit müssten dann ggfs. gesondert Schadensersatzansprüche gestellt werden - Auswirkung auf Ihre Zahlungsverpflichtung hat dieses nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 24.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Im §56 steht: Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Die Nutzung wurde mir aber nicht ermöglicht. Das ist ja genau die Frage. Im §56 steht nicht: Der Ersteher trägt die Lasten auch wenn ihm die Nutzung nicht ermöglicht wird.
Warum sollte im §56 denn stehen, dass dem Ersteher die Nutzungen gebühren, wenn dies - Ihrer Meinung nach - keine Rolle spielt ?
Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Auch die, ob die WEG-Verwaltung mich evtl. verklagen kann.
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich habe ich Ihre Frage beantwortet:
- Sie müssen zahlen.
-Die nicht ermöglichte Nutzung entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht. Nutzung "gebühren" und Nutzung "tatsächlich erhalten", ist etwas völlig Verschiedenes. Wegen der Nutzungsvorenthaltung stehen Ihnen ggfs. Schadensersatzansprüche zu. Diese Vorhaltung durch den KV hat auf ihre Zahlungspflicht gegenüber der WEG keinen Einfluss.
-Wenn man zahlen muss, aber nicht zahlt, ist eigentlich auch die Frage nach dem verklagen können beantwortet. Selbstverständlich können Sie auf Zahlung verklagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,,
Ihre Bewertung ist kaum nachvollziehbar, da die Fragen beantwortet worden sind.
Diesbezüglich ist Ihnen auch sehrwohl weitergeholfen worden, da Sie mit dieser Antwort ggfs. ein Prozess der WEG gegen Sie vermeiden und damit sogar verbeidbare Kosten sparen können.
Was bitte, wollen Sie also mit Ihrer sachfremden Bewertung ausdrücken?
Offenbar haben Sie die (falsche) Antwort erhofft, Zahlungen nicht leisten zu müssen. Diese Antwort haben Sie zwar in der Tat nicht bekommen - aber wurde Ihnen wirklich nicht geholfen?
Darüber sollte man vielleicht einmal nachdenken.
Das Nachdenken lohnt sich übrigens auch, bevor man eine Wohnung kauft oder ersteigert.
Denn wenn man dieses - wie in Ihrem Fall -nicht macht und sich auch VORHER nicht fachlich beraten lässt (lassen will), kann es genau zu der Überraschung kommen, die Sie geschildert haben.
Geiz mag geil sein - nur, man muss ihn sich auch leisten können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle