Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte.
Es ist als erstes auf jedenfall davon auszugehen, dass bei Ihrem ersten Diebstahl im Supermarkt auch ein Hausverbot gegen Sie ausgesprochen wurde, da dies bei Diebstahl normalerweise immer geschieht.
Gegen dieses Hausverbot haben Sie dann natürlich durch das Betreten und den zweiten Diebstahl verstoßen.
Ich kann Ihnen hier nur dringend davon abraten den ganzen Vorgang zu leugnen. Der Filialleiter hat sie hier eindeutig identifiziert und ist darüber hinaus auch noch im Besitz Ihrer Adresse.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Filialleiter und die Supermarktkette die Angelegenheit bei Nichtzahlung der Ergreifungsprämie auf sich beruhen lassen würden.
Sie sollten also wirklich schnellstmöglich die Zahlung, auch wenn Ihnen der ganze Vorgang verständlicherweise sehr unangenehm ist, vornehmen.
Zwei allgemeine Hinweise möchte ich Ihnen noch geben.
Bewahren Sie in Zukunft solche Unterlagen immer sehr sorgfältig auf, dies vereinfacht die rechtliche Beuerteilung enorm und Sie wissen genau, was Ihnen noch erlaubt ist.
Auch muss ich Sie noch kurz auf die Möglichkeit einer Strafanzeige durch die Supermarktkette hinweisen, da Sie gegen die §§ 123
, 242 StGB
verstoßen haben. Ob eine solche Anzeige bei diesem geringem Betrag überhaupt erfolgt und diese Anzeige von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wird, lässt sich jedoch schwer abschätzen.
Eine schnelle Zahlung der eingeforderten Summe sollte auch dieses Risiko wenigstens etwas senken können.
Sollten Sie zu diesem zweiten Vorfall eine Vorladung oder einen Strafbefehl bekommen, rate ich Ihnen einen Anwalt aufzusuchen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Sven Kienhöfer
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