Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Nach §§ 1936
, 1964 BGB
tritt der Staat (genau das Bundesland in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte) in das Erbe ein.
Sollte sich also tatsächlich kein Erbe finden, so wird dem Fiskus das Erbe durch einen sogenannten Feststellungsbeschluss zugesprochen. Der Fiskus erbt jedoch keine Schulden des Erblassers. Da Sie ausführen, dass das Haus ansonsten (also neben der Verbindlichkeit des Wohnrechtes) schuldenfrei ist, kann diese Ausnahme hier vernachlässigt werden.
Dies kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, die in Ihrem Fall nicht vorhanden ist, da Rechnungen bezahlt werden müssen und Verbindlichkeiten erfüllte werden müssen.
Für die Zeit bis zu dem Eintritt des Staates in das Erbrecht gibt es Möglichkeiten zur Sicherung des Nachlasses.
Die hier am nächsten liegende Maßnahme ist die Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB
. Dabei wird ein Nachlasspfleger für die Zeit eingesetzt, bis zu der der Feststellungsbeschluss ergeht.
Dieser kann vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wie die Inbesitznahme des Nachlasses und die Verhandlung mit den Gläubigern, ergreifen.
Die Nachlasspflegschaft wird durch das zuständige Amtsgericht (dort das Nachlassgericht) angeordnet. Dieses bestimmt auch den Umfang des Pflegschafts-Auftrages.
Dieser richtet sich nach dem Bedürfnis des Einzelfalles.
In Ihrem Fall würde dieser den Kontakt mit den Versorgern aufnehmen.
Die Einsetzung eines Nachlasspflegers geschieht auf Antrag eines Berechtigten – in Ihrem Fall Ihr Vater.
Ein entsprechender Antrag an das Nachlassgericht müsste folgenden Inhalt haben:
-Kurze Schilderung des Sachverhaltes (Tod des Hauseigentümers, Ausschlagung der Erbschaft durch alle in Betracht kommenden Erben, Belastung mit Wohnrecht etc., drohende Versorgungseinstellung durch Versorger)
-Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers
-eventuell ein Vorschlag, wer die Pflege des Nachlasses ausüben soll (muss aber nicht zwingend aufgenommen werden)
-Vermerk, dass die Sache eilt
Die Versorgungsunternehmen sind unter Umständen dazu berechtigt, die Versorgung einzustellen, wenn die Gegenleistung nicht bewirkt wird.
Von diesem Grundsatz gibt es gewisse Ausnahmetatbestände: Zum Beispiel, wenn ein Säugling eine Wohnung mit bewohnt und es witterungsbedingt zur Gefahr von Gesundheitsschäden aufgrund des Abstellens der Heizung kommen würde.
Der richtige Weg in Ihrem Fall ist jedoch ein schneller Antrag an das Nachlassgericht.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Diese Antwort ist vom 11.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Medizinrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die uns schon einmal sehr hilft.
Es stellt sich uns noch die Frage, warum die beiden Kinder das Erbe ausgeschlagen haben, obwohl das Haus schuldenfrei ist?
Wir wissen, daß die Verstorbene eine Schwester hat, welche aber von den Kindern "totgeschwiegen" wird (die Kinder kennen aber die Anschrift der Schwester, sie wohnen in einem Ort).
Diese Schwester wäre ja nach der Erbfolge, die nächste Erbin. In der Akte beim Amstgericht steht vermerkt:" Adresse der Schwester der Verstorbenen, laut Aussage der Kinder, unbekannt".
Vielleicht können Sie uns aus Ihrer Praxiserfahrung einen Tipp gegeben, warum ein schuldenfreies Haus als Erbe nicht angetreten wird?
Wir sind ratlos und die ganze Angelegenheit belastet meinen Vater sehr.
Wir haben die Anschrift der Schwester herausbekommen. Wäre es ratsam, daß wir diese dem Amtsgericht mitteilen? Bringt uns das Vorteile?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es sind also noch weitere in BEtracht kommende Erben vorhanden.
Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es in der Tat ratsam, dass sie dem Nachlassgericht die Adresse dieser Schwester nennen.
Was die Nachlasspflegschaft angeht, so ist diese auch in diesem Fall, wenn ein Erbe nicht auffindbar ist, das richtige Rechtsmittel, um Ihr Anliegen zu verwirklichen.
Die Gründe, weshalb ein schuldenfreies Haus nicht als Erbe angenommen wird, können vielschichtig sein und auf ganz persönlichen Erwägungen der Ausschlagenden beruhen.
Sie sollten für Ihren Teil schnellstmöglich den Antrag an das Nachlassgericht stellen. Um bei den Versorgern evtl. Zeit zu gewinnen, sollte diesen die anstehende amtlich angeordnete Pflegschaft angekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow