Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung gerne beantworte.
Hier steht der Verdacht im Raum, Sie hätten illegalen Handel mit Arzneimitteln betrieben und somit gegen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes verstoßen. Die Strafverfolgungsorgane (Polizei, Staatsanwaltschaft) versuchen nun Beweise zu gewinnen und zu sichern. Dies geschieht im Einzelfall auch mittels einer Wohnungsdurchsuchung. Diese greift allerdings in Ihr Grundrecht aus Art. 13
des Grundgesetzes ein, wonach die Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt ist. Dieses Grundrecht kann gem. §103 StPO
durch eine Wohnungsdurchsuchung eingeschränkt werden, wenn konkrete Tatsachen also nicht nur bloße Vermutungen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung des Beschuldigten oder - so liegt der Fall bei Ihnen - des gesuchten Gegenstandes in den Räumlichkeiten der betreffenden Person führt. Ob die Durchsuchung in Ihrem konkreten Fall tatsächlich rechtmäßig oder doch rechtswidrig war, lässt sich erst nach erfolgter Akteneinsicht abschließend beurteilen.
Verständlicherweise wollen Sie Ihren Computer zurück, da Sie diesen für Ihre Berufsausübung benötigen. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 1027/02
) wird geurteilt, dass die Ermittlungsbehörden nicht ohne besondere Vorkehrungen und Gründe über lange Zeiträume beschlagnahmte Gegenstände behalten dürfen. Nachdem die Computer bei Ihnen beschlagnahmt wurden, musste ein Gericht diese Beschlagnahme bestätigen. Gegen diesen Gerichtsbeschluss kann und sollte Beschwerde eingelegt werden. Eine Beschlagnahme muss stets verhältnismäßig sein, so dass es sich anbietet, die Beschwerde damit zu begründen, dass Sie den Computer und die Daten dringend für Ihre Berufsausübung benötigen. Hierzu gibt es recht aktuelle, wenn auch nicht höchstrichterliche Rechtsprechung: Ist eine forensische Datensicherung vor Ort nicht möglich, so ist eine Mitnahme beschlagnahmter Datenträger (Festplatten) nur in engen Grenzen als verhältnismäßig anzusehen. Die Polizei/Staatsanwaltschaft muss die beweissichere Anfertigung von 1:1 Kopien beschlagnahmter Datenträger dann jedenfalls unverzüglich nachholen. Wenn dies nicht umgehend – hier innerhalb von drei Werktagen – geschieht, so ist die Fortdauer einer solchen Beschlagnahme nicht mehr verhältnismäßig. Ob die Beschwerde in Ihrem Fall Erfolg haben wird, ist leider nicht abzusehen, da es leider Normalität ist, dass beschlagnahmte Computer/Festplatten monatelang gelagert werden, ehe die Hardware untersucht wird. Viele Gerichte sehen diese Praxis leider noch als verhältnismäßig an.
Stellt sich heraus, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war, so haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfall. Hierzu gibt es Rechtsprechung des OLG München (OLG München Az.: 1 W 2689/09
vom 23.03.2010), wonach beim zeitweisen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Computers ein Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch gegeben ist, welcher in diesem Fall pauschal mit 2,30 EUR/Tag festgelegt wurde.
Nach erfolgter Akteneinsicht lässt sich auch herausfinden, warum Sie von den Ermittlungsbehörden des Handeltreibens mit Arzneimitteln verdächtigt werden. Gut möglich, dass Sie von jemandem (wissentlich) fälschlich beschuldigt wurden. In diesem Fall können Sie Strafanzeige erstatten und haben ggf. auch Anspruch auf Schadensersatz. Genaues lässt sich auf Grundlage der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht sagen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weiterhelfen. Bei Unklarheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen.
Freundliche Grüße aus Berlin-Moabit
Martin Luft
Rechtsanwalt
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