Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Chancen stehen leider nicht allzu gut.
Sie haben bereits den entscheidenden Passus aus Ihrem Kaufvertrag zitiert: Gekauft wie besehen, das heißt dass nur die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestehenden Mängel relevant sind. Zudem findet sich in Ihrem Kaufvertrag ein Haftungsausschluss. Eine solche Beschränkung der Haftung bei Gebrauchtimmobilien ist auch zulässig.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mangel dem Verkäufer bekant war und er diesen Mangel Ihnen arglistig verschwiegen hat. Dafür gibt es aber nach Ihrer Darstellung keinen Anlass.
Im Ergebnis werden Sie den Verkäufer also nicht in Anspruch nehmen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen