Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sie sind im Grundbuch eingetragen und damit alleiniger Eigentümer. Deshalb können Sie es natürlich der Ex prinzipiell auch vermieten. Ohne Einkommen kann die Ex aber wohl nichts bezahlen.
Beachten Sie bitte auch, dass nach § 1361b IV BGB unwiderleglich vermutet wird, dass Sie der Ex das Haus überlassen, wenn Sie freiwillig ausgezogen sind und nicht binnen 6 Monaten nach dem Auszug die ernstliche Rückkehrabsicht Ihrer Ex gegenüber bekunden, zu Beweiszwecken am Besten schriftlich.
Im Trennungsverfahren gilt allerdings § 1361b III 2 BGB, wonach nur eine Nutzungsentschädigung (keine Miete) nach billigem Ermessen verlangt werden kann.
Zum Familienrecht haben Sie keine Frage gestellt. Danach wäre möglicherweise Zugewinn auf das Haus an die Ex zu bezahlen, sofern die Tilgung – auch – aus dem Familieneinkommen bezahlt wurde.
Zugewinn wäre auch ein Wertzuwachs des Hauses.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt