Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Schwester brauchen Sie nicht zur Erbengemeinschaft zwingen. Eine solche besteht nämlich bereits qua Gesetz, durch den Eintritt der Erbfolge:
§ 2032 Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Sie bilden also bereits mit Ihren Schwestern eine Erbengemeinschaft und können nicht ohne deren Zustimmung das Haus kaufen oder verkaufen. Über das Haus kann nur die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verfügen, § 2040 BGB
.
Können Sie sich intern nicht über die weitere Verwendung des Hauses einigen, kann jeder Miterbe gem. § 2042 BGB
die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese muß
nicht in der Form der Teilungsversteigerung erfolgen. Sinnvoller wäre in diesem Fall der Verkauf des Hauses, da dadurch ein höherer Erlös erzielt wird, als bei einer Zwangsversteigerung. Der Erlös wird dann, abzüglich Kosten, entsprechend dem Erbanteil auf die Miterben verteilt.
Den Verkauf des Hauses an Sie können Sie aber nicht erwingen, denn das kann nur die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich, also unter Mitwirkung Ihrer Schwestern, beschließen.
Da Sie auf die Mitwirkung der Miterben angewiesen sind, sollten Sie also versuchen, eine Einigung zu finden, da eine Zwangsversteigerung in der Tat der letzte Ausweg sein sollte, denn dadurch wird in der Regel weder dem letzten Willen des Erblassers Rechnung getragen, noch die finanziellen Interessen der Erben ausreichend berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
09.05.2005 | 21:17
Vielen Dank, sehr gute Grundorientierung !!!
Falls aber eine der Schwestern weder einem Verkauf an mich noch einem externem Verkauf nicht zustimmen würde ? (Testament meiner Mutter: "Falls einer der Kinder das Haus bewohnen möchte, soll dies zu bestmöglichen Konditionen ermöglicht werden")
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.05.2005 | 00:38
Wenn sich eine Ihrer Schwestern weigert, einem Verkauf zuzustimmen, wird Ihnen als Mittel der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur die Teilungsversteigerung bleiben. Es bleibt also auf die Einsichtsfähigkeit Ihrer Schwestern zu hoffen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann