Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Fragen gehe ich davon aus, dass das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.
1.
Danach erbt die Ehefrau 1/2 und die Kinder jeweils 1/6 des Nachlasses des Vaters. Sind sowohl Ehefrau als auch Ehemann Eigentümer der Immobilie, gehört nur der Anteil des Erblassers zum Nachlass. Danach hat die Ehefrau, zusammen mit ihrem eigenen Anteil einen Eigentumsanteil von 3/4 der Immobilie (1/2 als ursprünglicher Eigentümer + 1/2 vom Anteil des Erblassers = 1/4). Die Kinder erhalten je 1/6 des Nachlass des Erblassers, mithin je 1/12 an der Immobile.
War der Erblasser alleiniger Eigentümer der Immobilie, erbt die Ehefrau 1/2 und die Kinder jeweils 1/6 Anteil der Immobilie.
Die Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft und verwalten den Nachlass grundsätzlich gemeinsam. Die Immobilie kann daher nicht gegen den Willen eines Miteigentümers verkauft werden. Die Miteigentümer können auch nicht ohne weiteres aus dem Haus "geworfen" werden. Allerdings kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft / Eigentümergemeinschaft mittels Teilungsversteigerung die Gemeinschaft auflösen und das Haus mittels Versteigerung verkaufen. Dabei wird idR jedoch ein geringerer Preis erzielt als im freien Verkauf.
2.
Leider ist die zweite Frage missverständlich. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen entstehen keine Pflichtteilsansprüche für die Kinder des Erblassers. Ob die Berechnung des Notars, selbst bei Anspruch auf den Pflichtteils, richtig ist, kann von hier nicht beurteilt werden, da dabei nicht nur der Wert der Immobilie sondern der Wert des gesamten Nachlass die Grundlage für die Berechnung bildet.
Grundsätzlich beträgt der Pflichtteilsanspruch 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs. Der gesetzliche Erbanspruch beträgt in Ihrem Falle für die Ehefrau 1/2 und die Kinder jeweils 1/6.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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