Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie alleiniger Eigentümer des Hauses sind und das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird, wird das Haus von dem Insolvenzbeschlag erfasst werden. Es gibt die Möglichkeit, der Freigabe eines Gegenstandes, der zur Masse gehört. Diesen Weg wird der Insolvenzverwalter dann wählen, wenn das Haus so gut wie nicht abbezahlt ist. Denn in diesem Fall würde eine Verwertung keinen Gewinn bringen und somit nicht zur Gläubigerbefriedigung führen. - Besitzt eine finanzierende Bank ein Grundpfandrecht an dem Haus, wird das Haus bereits nicht von dem Beschlag erfasst, der Bank stünde jedoch ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu, welches diese durch eine Zwangsversteigerung durchsetzen könnte.
Weiterhin besteht die Möglichkeiten, das Haus vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwandten zu verkaufen und sich gleichzeitig ein Wohnrecht einräumen zu lassen, um so zu verhindern, dass es von der Beschlagnahme erfasst wird. Steht das Haus im Alleineigentum eines Ehegatten, kommt überdies ein Verkauf an den anderen Ehegatten in Betracht. Damit entsprechende Verträge später nicht von dem Insolvenzverwalter wegen Gläubigerbenachteiligung erfolgreich angefochten werden können, sollte die Veräußerung nicht erheblich unter dem Wert des Hauses erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin