Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass das Grundstück in Niedersachsen liegt.
Für den Einbau eines Fensters benötigen Sie aus nachbarrechtlicher Sicht gem. § 23 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) die Einwilligung des Nachbarn.
Bei Einbau von Glasbausteinen wird die Einwilligung m.E. nicht benötigt, zumindest dann, wenn keine Möglichkeit zur Öffnung besteht. Eine Einwilligung nach § 23 I NNachbG ist nicht erforderlich für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind; § 24 NNachbG. Bitte informieren Sie sich ergänzend, ob Ihr beabsichtigtes Vorhaben baurechtlich zulässig ist.
Die Hecke muss der Nachbar schneiden, der einfriedungspflichtig iSd. §§ 27 ff. NNachbG ist. Sind beide Nachbarn einfriedungspflichtig, sind beide zur Pflege und Instandhaltung der Hecke und zur Tragung der Kosten verpflichtet. Davon ist auszugehen, wenn die Hecke genau auf der Grenze steht.
Zur Entfernung der Hecke ist die Einwilligung des Nachbarn erforderlich, da dieser die Hecke gesetzt hat und diese auf der Grundstücksgrenze steht. Ohne Einwilligung dürfen Sie eine gemeinschaftliche Einfriedung nicht durch eine andere ersetzen. Zur Art und Weise von Einfriedungen gibt es teilweise Vorgaben der Gemeinden. Informieren Sie sich bitte vor Ort bei Ihrer Gemeinde, ob und welche Zäune zulässig sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: http://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Da das Nachbargrundstück (wie beschrieben) rechts von uns liegt, sind wir davon ausgegangen, dass wir hier für die Einfriedung zständig sind. Können Sie mir das bitte nocheinmal erläutern?! Habe gerade den Gesetzestext gelesen (und kopiert). Bin daher der Meinung, dass wir zuständig sind.
"1.
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen."
Mit freundlichem Gruß
S. R.
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Da das Nachbargrundstück (wie beschrieben) rechts von uns liegt, sind wir davon ausgegangen, dass wir hier für die Einfriedung zständig sind. Können Sie mir das bitte nocheinmal erläutern?! Habe gerade den Gesetzestext gelesen (und kopiert). Bin daher der Meinung, dass wir zuständig sind.
"1.
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen."
Mit freundlichem Gruß
S. R.
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Da das Nachbargrundstück (wie beschrieben) rechts von uns liegt, sind wir davon ausgegangen, dass wir hier für die Einfriedung zständig sind. Können Sie mir das bitte nocheinmal erläutern?! Habe gerade den Gesetzestext gelesen (und kopiert). Bin daher der Meinung, dass wir zuständig sind.
"1.
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen."
Mit freundlichem Gruß
S. R.
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Da das Nachbargrundstück (wie beschrieben) rechts von uns liegt, sind wir davon ausgegangen, dass wir hier für die Einfriedung zständig sind. Können Sie mir das bitte nocheinmal erläutern?! Habe gerade den Gesetzestext gelesen (und kopiert). Bin daher der Meinung, dass wir zuständig sind.
"1.
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen."
Mit freundlichem Gruß
S. R.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Sofern es sich um ein rechtes Grundstück iSd. NNachbG handelt, sind Sie in der Tat alleine einfriedungspflichtig und dann auch alleine zur Instandhaltung verpflichtet. Sollten Sie dazu das Grundstück des Nachbarn betreten müssen, können Sie sich auf Ihr Hammerschlags- und Leiterrecht berufen. Leider ist dazu allerdings umstritten, ob der Rückschnitt einer Hecke davon umfasst ist.
Beachten Sie bitte § 37 NNachbG, wenn Sie im Fall der alleinigen Einfriedungspflicht die Hecke wesentlich verändern oder ersetzen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt