Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Frage: Ist eine Schenkung noch möglich? Da einer der beiden Eheleute bereits verstorben ist und das Testament nicht mehr abgeändert werden kann?
Grundsätzlich wäre zu klären, ob Sie überhaupt Erben sein sollen oder ein Vermächtnis erhalten sollen, ob zum Beispiel die Kinder der beiden Schlusserben sein sollen oder ob Ihnen dies zufallen soll.
Falls Sie also eine Kopie des Testaments haben, lassen Sie mir dies bitte unter kanzlei@recht-doumi.de zukommen, damit ich die Sache abschließend bewerten kann.
Ich gehe davon aus, dass die Ehegatten sich i.S.d. § 2269 BGB
zu Alleinerben und Sie zum Schlusserben eingesetzt haben. Aus § 2289 BGB
wäre eine Verfügung der Großtante jedenfalls dann unwirksam, wenn es Sie in Ihren Rechten als Erbe beeinträchtigen würde.
Dies wäre bei einer Schenkung unter Lebenden an Sie aber nicht der Fall. Der Nachlass wird zwar kleiner, Sie erhalten aber dennoch Teile der Immobilie.
Sind Sie also Schlusserbe, wäre die Schenkung denkbar, sind Sie nur Vermächtnisnehmer so mag die Schenkung die Rechtsposition der Schlusserben beeinträchtigen und könnte unwirksam sein.
Eine komplette Übertragung auf einmal würde aber auch zu einer ähnlichen steuerlichen Belastung führen wie im Falle eines Erbes. Aus § 16 Abs. 1 Nr. 5 ERbStG liegt Ihr Freibetrag bei 20.000,00 EUR, hier wäre es sinnvoll die Schenkungen aufzuteilen.
Allerdings werden Schenkungen der letzten 10 Jahre stets zusammengefasst, so dass die 20.000,00 EUR schenll erreicht sind.
2. Frage:Bei einer möglichen Schenkung möchten wir die steuerlichen Abgaben im rechtlichen Rahmen optimieren.
Wir hatten dabei an ein Nießbrauchsrecht gedacht, da meine Großtante sowieso nach der Schenkung in dem Haus wohnen bleiben würde. Nießbrauchsrecht mindert den Schenkungswert und damit auch die Steuer.
Ist dies die beste Möglichkeit, die Steuerlast für den Beschenkten zu mindern? Falls ja, gibt es bestimmte Gegebenheiten auf welche man dabei besonders achten sollte?
Ganz recht, das Wohnrecht ist entsprechend der ortsüblichen Jahreskaltmiete und der statistischen Lebenserwartung Ihrer Großtante zu bewerten und in Abzug zu bringen. Dies ist ein effektiver Weg den Wert der Schenkung zu reduzieren.
3. Frage: Da meine Großtante dieses Jahr 78 Jahre alt wird, muss man die Eventualität in Betracht ziehen, dass sie vllt. irgendwann in eine Pflegeeinrichtung muss. Wie kann man verhindern, dass die Pflegeversicherung aufgrund des Nießbrauchsrechts von mir geldwerte Leistungen verlangt, oder sogar die Schenkung Rückgängig machen will?
Ein Widerruf der Schenkung wegen Mittellosigkeit ist denkbar. Hier werden vom Sozialamt Schenkungen der letzten zehn Jahre überprüft. Abwenden können Sie dies nur durch Zahlung eines regelmäßigen Geldbetrages an die Großtante. Da
Aus dem Wohnrecht erwächst Ihnen keine Unterhaltspflicht i.S.d. § 1601 BGB
, dafür ist der Verwandschaftsgrad zu gering. Da das Wohnrecht nur von der Großtante ausgeübt werden kann, kann dieses Recht nur sehr eingeschränkt verwertet werden. Nur die Großtante könnte hier einen Vertrag mit Ihnen aufsetzten, mit dem die Großtante "raus gekauft" wird. Forderungen von geldwerte Leistungen drohen daher erst einmal nicht.
4. Frage:Im Testament ist die Erbschaft des Hauses mit der Bedingung verknüpft, dass ich 2 Personen mit jeweils 10.000,00€ auszahle. Wenn die Schenkung vollzogen wurde und meine Großtante irgendwann stirbt, müssen diese 10.000,00€ dann noch an die 2 Personen ausbezahlt werden?
Dieses Erfüllungsvermächtnis würde weiterhin bestehen bleiben und die 10.000,00 EUR wären von Ihnen zu bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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