Sehr geehrter Rechtssuchender,
soweit ich Ihre Schilderung verstehe, sind Sie seit 2003 verheiratet und der Wohnsitz für die Arbeitsstätte und der eheliche Wohnsitz sind getrennt. Daher können Sie ab dem Veranlagungszeitraum die Doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das heisst, dass Sie die Mehrkosten, die Ihnen aus dem zweiten Wohnsitz bei der Arbeisstätte entstehen steuerlich absetzen. Also Mietkosten für den zweiten Wohnsitz an der Arbeitsstätte und Familienheimfahrten einmal die Woche. Für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung können Sie eine Verpflegungskostenpauschale von 24 € pro vollen Kalendertag ansetzen.
Das tolle an der Sache ist nun, dass diese Regelung früher auf zwei Jahre befristet war. Nach der Steuerreform können Sie nun die Kosten für eine Doppelte Haushaltsführung auf unbegrenzte Zeit geltend machen :-). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der Arbeitnehmer unter immer stärkeren Flexiblisierungsdruck steht und daher an immer neuen Arbeitsorten eingesetzt wird. Dann muss er aber zumindest auch die ihm daraus entstehenden Kostennachteile steuerlich geltend machen können.
Mit freundliche Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Mein Mann wurde nicht dort eingesetzt, sondern hat sich aufgrund der Sachlage, dass er hier keine gleichwertige Arbeitsstelle bekommen kann (Lehrer + Funktionsstelle) persönlich dazu entschieden, zu mir ins Land Brandenburg zu ziehen (Hauptwohnsitz) unter Beibehaltung seiner Arbeitsstelle in Baden-Württemberg (seit 1985). Zwei vergebliche Bewerbungsverfahren ließen uns zu der Entscheidung kommen, dass es gut und nötig ist, seinen Arbeitsplatz beizubehalten. Ist es für die "Doppelte Haushaltsführung" von Belang, ob der Betrieb oder man selbst es entschieden hat?
Sehr geehrte Rechtssuchende,
das macht gar keinen Unterschied für die Annahme der Doppelten Haushaltsführung. Sie können sich natürlich selber entscheiden, ob Sie an einem auswärtigen Wohnort eine Arbeitsstelle nehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt