Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (vgl. § 2258 Abs. 1 BGB
).
Ein Widerspruch liegt vor, wenn mehrere letztwillige Verfügungen sachlich nicht miteinander vereinbar sind, die getroffenen Anordnungen also nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern sich gegenseitig ausschließen.
Die von Ihnen beschriebenen Sachlage fällt genau in diese Bewertungsrichtung, so dass A und B Vermächtnisnehmer des genau bezeichnetes Bankkontos sind und H Vermächtnisnehmer hinsichtlich aller anderen Bankkonten des Erblassers.
Auflagenvollziehungsberechtigte im Sinne von § 2194 BGB
wären somit der Erbe bzw. der Miterbe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weitergeholfen habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 22.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort, die es mir erlaubt, diese Angelegenheit nun sehr viel besser zu verstehen.
Gerne würde ich Sie hierzu noch um eine Auskunft bitten:
Der D wurde im Privattestament nicht ausdrücklich als Ersatzvermächtnisnehmer benannt. Würden dennoch die Bestimmungen, dass D beim Vorversterben von A und B Vermächtnisnehmer wird, sowie dann, wenn A oder B rechtliche Schritte einleiten, die Auslegung zulassen, der Erblasser wollte D eben doch als Ersatzvermächtnisnehmer haben ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Neben der ausdrücklichen Berufung durch einen erkennbaren Willen des Erblassers kommt auch eine stillschweigende Ersatzberufung in Betracht.
Es gilt hier die Vermutung nach § 2069 BGB
. Hat der Erblasser einen Abkömmling mit dem Vermächtnis bedacht und fällt dieser weg, so treten im Zweifel dessen Abkömmlinge als Ersatzvermächtnisnehmer an seine Stelle.
In Ihrem Fall ist durch Auslegung der Verfügungserklärungen vertretbar, dass D als Ersatzvermächtnisnehmer anzusehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -