Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung für Ihre Frau wäre nur dann möglich, wenn
1. Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder
2. Ihre Frau ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, bsp. einen 400 Euro Job.
Wenn Ihre Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dann können die Kinder dort mitversichert werden.
Natürlich steht Ihnen der Kinderfreibetrag und gleichzeitig das Kindergeld zu, welches sie bei der Kindergeldkasse beantragen können.
Einen Anspruch auf Elterngeld haben Sie nicht, da das Kind nach dem 01.07.2007 geboren wurde.
Sonstige Leistungen würden eine entsprechende Bedürftigkeit voraussetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Gerne können Sie noch Rückfragen stellen.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 28.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Tel: +49(0)30-74394955
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Ein sozialversicherungpflichtige Beschätigung aufzunehmen, braucht meine Frau eine Arbeitsgenehmigung?
Vielen Dank.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Gemäß § 11 I 3 AufenthG findet das auch auf Unionsbürger das Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. Nach § 28 AufenthG hat Ihre Frau somit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, obwohl aie als Ungarin gegenwärtig noch der Vorrangprüfung unterliegen würde.