Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, welche ich im Hinblick auf Ihren Einsatz folgendermaßen beantworten kann.
1. Gibt es aus Zeiten des Leistungsbezuges von ALG II nachträglich Ansprüche des Leistungsträgers, wenn mein Sohn NACH Ablauf des Leistungsbezuges Unterhalt bezieht für den Zeitraum Juni 04 bis August 06? Soweit mir bekannt ist, ist lediglich der Zeitraum relevant, in dem das Geld "fließt"!
Falls Ihr Sohn nun nachträglich Unterhalt für den Zeitraum erhält, in welchem er Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, kommt § 45 SGB X
zur Anwendung.
Der Leistungsbescheid wird aufgrund der nachträglichen Zahlung rechtswidrig. Der Leistungsträger hat nun zu prüfen, ob eine Aufhebung des Bescheides und Rückzahlung zumutbar ist. Das dürfte wohl bei einem Geldzufluss durch ein Vollstreckungserfolg der Fall sein.
2. Hat er aus dem vollstreckbaren Unterhaltsanspruch auch noch Ansprüche fortlaufend bis Ende seiner Ausbildung oder muss er ab Ausbildungsbeginn seinen Unterhaltsanspruch ggfs. neu einklagen und titulieren, weil er inzwischen volljährig ist?
Der alte Unterhaltstitel wirkt grundsätzlich weiter. Es obliegt dem Schuldner, den Titel auf geänderte Verhältnisse, z.B. Volljährigkeit des Kindes mit entsprechend anderer Anrechnung des Kindergeldes, anpassen zu lassen. Je nach Titel ist dies rückwirkend möglich oder nicht.
Allerdings geht aus Ihrer Schilderung nicht klar hervor, ob Ihr Sohn seinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann oder nicht. Wenn der Anspruch an den Leistungsträger von Hartz 4 abgetreten worden ist, ist dies nicht möglich. Gleichzeitig schreiben Sie, dass Ihr Sohn seinerzeit nach Eintritt seiner Volljährigkeit überlegt hat, seinen Unterhaltsanspruch neu einzuklagen. Dies spricht dafür, dass der Anspruch nicht abgetreten oder rückübertragen wurde.
3. Sind Unterhaltszahlungen Einkommen im Sinne der Berufsausbildungshilfe? Und wenn ja, wie verhält sich ggfs. die Anrechnung bei Nachzahlung aus der Vergangenheit?
Unterhaltszahlungen sind als Einkommen zu betrachten. Eine Nachzahlung stellt kein laufendes Einkommen dar, da es sich um eine einmalige oder zumindest nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelt. Es dürfte daher wie Vermögen betrachtet und angerechnet werden.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit diesen Angaben Anhaltspunkte geben können. Gerne stehe ich für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin C. Bärtschi
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Diese Antwort ist vom 20.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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