Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Grds. gilt (vorausgesetzt es handelt sich um ein Wohnrecht nicht um Nießbrauch) nach den Vorschriften der §§ 1093
, 1090 Abs. 2
, 1020 S. 2
, 1041 BGB
, dass der Berechtigte für den Erhalt der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen hat. Dies gilt bei Ausbesserungen aber nur, soweit sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Dazu gehören bspw. normale Verschleißreparaturen. Hier dürfte es sich aber um eine außergewöhnliche Sanierungsarbeit handeln; für diese ist nur eine Anzeigepflicht gegenüber dem Eigentümer gegeben nach § 1042 BGB
.
Sie sind als Eigentümer nicht zur Ausbesserung verpflichtet (vgl. Palandt, BGB, § 1041 Rn. 4), nur berechtigt. Allerdings ist der Wohnberechtigte zur Selbstvornahme und der Geltendmachung von Verwendungsersatz befugt. Von daher hat sie grds. keinen Anspruch, allerdings durchaus eine Abhilfemöglichkeit.
Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 08.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Diese Antwort ist vom 08.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hellman,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bitte erklären Sie mir noch
die Bedeutung der Passage "..der Wohnberechtigte ist zur Geltendmachung von Verwendungsersatz befugt". Ergibt sich hieraus ein Recht, finanzielle Ansprüche an mich zu stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Verwendungsersatz nach dem § 1049 BGB
. Dieser verweist auf die Vorschriften der §§ 683, 670 (Aufwendungsersatz) BGB. Wenn also der Berechtigte Reparaturen vornehmen lässt, die er nicht tragen muss, kann er Geldersatzverlagen.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann