Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie allen Grund, hier die Schlichtungsstelle einzuschalten, da dieses Vorgehen der Zahnärztin nicht korrekt ist:
Dieses "Überrumpeln" entspricht nicht den Pflichten, die die Ärztin auch Ihnen gegenüber hat, denn neben medizinischen Aufklärungspflichten besteht auch die Pflicht, die Patienten wirtschaftlich zu beraten.
Dabei muss diese Aufklärung vor und/oder während der Behandlung eben auch über die finanziellen Auswirkungen erfolgen, wobei Heil- und Kostenplan eine wichtige Rolle spielt, und Ihnen genügend Überlegungszeit zu geben ist. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht stellt eine Fehlbehandlung dar und kann zu Schadenersatzpflichten gegen den Zahnarzt führen.
Daher können Sie sich zu Klärung der Angelegenheit an die Schlichtungsstelle wenden, die - je nach Lage der Praxis - folgende Adressen haben:
Bereich Nordrhein
Zahnärztekammer Nordrhein
Emanuel-Leutze-Straße 8
40547 Düsseldorf
Bereich Westfalen-Lippe
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe/Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Auf der Horst 29
48147 Münster
Natürlich können Sie daneben auch gleich einen Rechtsanwalt aufsuchen, um die unberechtigte Forderung zurückzuweisen und Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg