Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II
soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Problem in Ihrem Fall ist, dass die Mietkosten als nicht angemessen gelten und daher die Zusicherung durch die Arge erteilt werden kann, aber nicht erteilt werden muß.
Auch wenn der Umzug aufgrund der gesundheitlichen Probleme Ihrer Tochter erforderlich ist und dies seitens der Arge auch anerkannt wurde, kann sich die Arge auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund der Nichtangemessenheit der Mietkosten eine Mietübernahmeerklärung nicht abgegeben wird.
Ich bedaure sehr, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 09.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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