Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Anspruch auf Unterhalt besteht für Ihre Schwester nur dann gegenüber der Mutter, wenn Ihre Schwester im Rahmen der Eingliederungshilfe an einer Rehabilitation teilnimmt. Dies setzt wiederum voraus, dass Ihre Schwester aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den bisher erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann.
In diesem Ausnahmefall greift dann noch einmal die Unterhaltspflicht der Eltern, wobei hier dann nicht der vollständige Lebensbedarf der Schwester durch die Mutter abgedeckt werden muss.
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB
scheidet nach Ihrer Sachverhaltsschilderung schon alleine aufgrund des Alters Ihrer Schwester aus.
Allenfalls kommt hier ein Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII
in Frage. Hier wäre zu prüfen, auf welcher Grundlage Ihre Mutter nunmehr in Anspruch genommen werden soll.
Lassen Sie sich daher von der ARGE zunächst einmal nachweisen, dass ein Unterhaltsanspruch beispielsweise wegen Krankheit und der zwingenden Teilnahme an einer Rehabilitation besteht.
Verweisen Sie die ARGE darauf, dass Ihre Schwester, soweit sie erwerbsfähig ist, einer Tätigkeit nachgehen muss, die den Lebensbedarf der Schwester deckt.
Soweit die ARGE weiterhin auf eine Unterhaltspflicht besteht, empfehle ich Ihnen dringend sich in die Vertretung eines Kollegen vor Ort zu begeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 21.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer die schnelle Antwort! Eine Nachfrage: was bedeutet, dass im Falle einer krankheitsbedingten Rehabilitation meine Mutter nicht den "vollstaendigen Lebensbedarf abgedeckt werden muss"? Die Arge fordert die gesamten etwa 390 Euro pro Monat, sogar rueckwirkend seit 01.01.2011, obwohl die Zustellung der Forderung zur Offenlegung des Einkommens und des Vermoegens erst 17.02.2011 erfolgte.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie sollten die Unterhaltsberechnung der ARGE unbedingt vor Ort von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen. Hier muss zwingend geprüft werden, ob Ihre Schwester nicht im Stande sein soll, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Ebenso ist die Höhe des geforderten Unterhalts für mich in dieser Form nicht nachvollziehbar. Deswegen müssen Sie in jedem Fall gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Für behinderte oder kranke Kinder werden Eltern in der Regel mit einem monatlichen Betrag von 30 € in Anspruch genommen.
Die Arge kann ab dem Zeitpunkt den Unterhalt fordern, ab dem eine sog. Rechtswahrungsanzeige gegenüber Ihrer Mutter ergangen ist. Sollte eine solche nicht ergangen sein, erst mit dem Monat der Zustellung des Auskunftsersuchens.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -