Sehr geehrte Ratsuchende,
Bausparverträge sind mit der tatsächlich angesparten Bausparsumme als Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II
anzusetzen.
Das ergibt sich aus § 12 Abs.4 Satz 1.
Der Anspruch auf ÀLG II entfällt, wenn die angesparte Summe die Schonbeträge übersteigt.
Die Ausnahme ist in § 12 Abs.3 Ziff.6 SGB II
geregelt:
Vermögen wird dann nicht angerechnet, wenn seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.
Ob das der Fall ist, ist nicht zu klären.
Hier wurde aber auch der Bausparvertrag verschwiegen.
Das führt nach § 45 SGB X
zur Rückzahlungsforderung.
Ein Verschweigen des Bausparvertrages mit erheblichem Guthaben verursacht eine komplette Rückzahlung (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 12 AS 4994/10
).
Strafrechtlich kann das auch noch ein Betrug sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 01.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.04.2017
|
14:03
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller
01.04.2017 | 14:20
Auf Anforderung des Jobcenters wurden ja die Belege des Bausparvertrages von 2013 eingereicht und es kam keine Sanktion und irgendwas von Betrug. Da lag die Gesamtsumme ja noch innerhalb des Schonvermögens.
Meine Frage ist ja, ob das Jobcenter trotzdem Leistungen zurückverlangen kann, da er einen Teil seines Einkommens (welches wohlgemerkt in den Leistungsbezugs mit angerechnet wurde) ja weiter in den Bausparvertrag eingezahlt hat? Es ist ja kein Extra-Einkommen. Er hätte es ja auch auf seinem Girokonto lassen können.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.04.2017 | 14:31
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nochmals:
Ja, das Jobcenter kann Leistungen zurückverlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle