Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein angemessenens Haus mit Grundstück ist weder bei ALG II noch bei Grundsicherung im Alter dem Zugriff der sozialen Netze preisgegeben. Als angemessen wird insoweit Grundeigentum angesehen mit einer Fläche bis zu 130 qm für 3 Personen. Bei mehreren Personen wie bei Ihnen kommt auch eine größere Grundfläche in Betracht. Sie müssen folglich nicht damit rechnen, dass das Haus verwertet wird.
Eine künftige Mietzahlung wird insoweit unterstützt, als die sozialen Sicherungssysteme für eine Person eine Kaltmiete inklusive Nebenkosten für 1 Person in Höhe von 300 Euro übernehmen. Für jede weitere Person darf die Miete um 85 Euro steigen. Zusätzlich werden Heizkosten von circa 1, 00 € pro qm
übernommen. Die geannten Werte sind Duchschnitt: es gibt regionale Unterschiede: was für Sie exakt zutrifft, können Sie bei der ARGE oder dem Sozialamt erfragen.
Das Haus zu behalten, ist die beste Lösung: Schuldzinsen, Grundbesitzsteuern, Versicherungsbeiträge, Erhaltungsaufwand sowie sonstige Aufwendungen der Bewirtschaftung wie Wassergeld, Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Wartungskosten für Heizungsanlage können übernommen werden.
Wenn die Tochter eine Berufsunfähigkeitsrente erhält, und keine ergänzenden Leistungen der sozialen Grundsicherung, dann ist es am besten, Ihr das Haus zu übertragen, und Mietverträge mit Ihr zu schließen. DIe Miete wäre dann wieder von einem sozialen Sicherungssystem zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit geklärt.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, bitte jedoch um Verständnis, dass ich diese erst morgen abend beantworten kann.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
09.03.2007 | 17:00
Vielen Dank für Ihre Antwort! Leider ist die Frage noch nicht zufriedenstellen geklärt, das offensichtlich Misßverständnisse vorherrschen!
IST:
- Die Personen sind gemeinsame Eigentümer (anteilig wie geschildert), die Tochter (mit eigener Tochter) bewohnt das Haus mit dem eigenen Vater zusammen und beteiligt sich an den laufenden Kosten (nicht spezifiziert, sondern pauschal)
- Die Tochter geht (vermutlich) in die Berufsunfähigkeit und erhält eine niedrigere Rente, als sie zum Leben mit Ihrer Tochter benötigt.
SOLL
- Hartz IV (oder wer auch immer) soll keinen Zugriff auf den Miteigentumsanteil der Tocher haben, aber auch keinerlei Zugriff auf sonstige Eigentümer der Familie bekommen...(inwieweit überhaupt dazu herangezogen werden kann)
- Hartz IV soll die gewöhnlichen Leistungen des sozialen Netzes zahlen an die Tochter zahlen.
FRAGE:
- soll der Eigentumsanteil der Tochter sicherheitshalber auf ein/die Familienmitglied(er) übertragen werden? Wenn ja, als Schenkung oder als Kauf
- nehmen gesetzliche Träger Zugriff (auch im Nachhinein) oder nicht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.03.2007 | 17:15
Sehr geehrter Fragesteller,
im Fall der Berufsunfähigkeit Ihrer Tochter erhält sie entweder ergänzend entweder ALG II(Hartz 4) nach dem zweiten Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem zwölften Sozialgesetzbuch. Leistungen nach dem dem zweiten Sozialgesetzbuch würde sie dann erhalten, wenn sie im übrigen eerwerbsfähig ist, also einen anderen als den bisher erlernten Beruf ausüben könnte. Falls sie nicht nur berufs-, sondern generell erwerbsunfähig ist, erhält sie Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch.
In Bezug auf den den Miteigentumsanteil ist es egal, welche Leistungen ihre Tochter erhält, da in beiden Fällen angemessenen Wohneigentum geschützt ist. Eine Übertragung des Eigentumsanteils Ihrer Tochter ist jedenfalls nicht deswegen erforderlich, um den Eigentumsanteil vor Zugriff durch gesetzliche Träger zu schützen. Ein solcher Zugriff findet auch im Nachhinein nicht statt.
Die laufenden Kosten für das Haus würden enstprechend des Anteils ihrer Tochter übernommen werden, nicht mehr pauschal, sondern spezifiziert.
Ich hoffe, Ihr Anliegen ist damit zu Ihrer Zufriedenheit geklärt.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt