Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte.
Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einer völlig anderen rechtlichen Würdigung führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei selbstgenutzten Wohneigentum, das hier durch die Erbschaft nach Ihrer Mutter vorliegt, haben Sie gegenüber der ARGE einen Anspruch auf Übernahme der Zinsverbindlichkeiten. Die Tilgungsleistung aus dem Darlehen übernimmt die ARGE allerdings nicht, so dass Sie diese aus der Ihnen zustehenden Regelleistung bedienen müssen.
Selbstverständlich haben Sie auch einen Ansrpuch auf Erstattung der angemessenen Heiz- und Betriebskosten.
Wichtig ist, dass Sie die Veränderungen kurzfristig unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ARGE beantragen. Hierzu benötigen Sie einen Erbschein nach Ihrer Mutter, eine Bescheinigung der Bank über die Verbindlichkeiten und den Zinsanteil, sowie Nachweise über die Höhe der bisherigen Nebenkosten. Stellen Sie den Antrag auf Übernahme der Kosten schnellstmöglich bei der ARGE, da diese erst ab Antragstellung die anfallenden Kosten übernehmen wird. Sollte Ihnen noch kein Erbschein erteilt worden sein, stellen Sie den Antrag auf jeden Fall bereits jetzt und reichen diesen dann der Behörde nach.
Eine Verpflichtung Ihr Haus zu verkaufen trifft Sie nicht. Solange sich alles in einem angemessenen Rahmen verhält, können Sie weiterhin unbesorgt in Ihrem Haus wohnen. Haben Sie allerdings sehr großes Grundvermögen, welches möglicherweise teilbar wäre, kann die ARGE einen Teilverkauf von Ihnen fordern. Hiervon gehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung aber nicht aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 28.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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